Kurztitel

Arzneimittelgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Abkürzung

AMG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Naturalrabatte

Paragraph 55 b,

  1. Absatz eins,Die Gewährung, das Anbieten und das Versprechen von Naturalrabatten an zur Verschreibung oder Abgabe berechtigte Personen ist verboten, sofern es sich dabei um Arzneimittel handelt, die im vom Dachverband der Sozialversicherungsträger herausgegebenen Erstattungskodex enthalten sind.
  2. Absatz 2,Das Fordern, das sich Versprechen lassen oder das Annehmen von durch Absatz eins, erfassten Naturalrabatten durch die zur Verschreibung oder Abgabe berechtigten Personen ist verboten.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

10010441

Dokumentnummer

NOR40215327