(5)Absatz 5,Teilt ein Versicherungsvermittler dem Kunden mit, dass er auf der Grundlage einer ausgewogenen und persönlichen Untersuchung berät, so ist er verpflichtet, seinen Rat auf eine Untersuchung im Sinne von § 28 Z 3 des Maklergesetzes, BGBl. Nr. 262/1996, in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2018, von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen zu stützen. Im Fall von § 1 Abs. 9 Z 8 lit. c gilt dies eingeschränkt auf die Versicherungsverträge, die von den Versicherungsunternehmen, für die der Versicherungsvermittler Versicherungsgeschäfte tätigen darf und auch tätigt, angeboten werden.Teilt ein Versicherungsvermittler dem Kunden mit, dass er auf der Grundlage einer ausgewogenen und persönlichen Untersuchung berät, so ist er verpflichtet, seinen Rat auf eine Untersuchung im Sinne von Paragraph 28, Ziffer 3, des Maklergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 262 aus 1996,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2018,, von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen zu stützen. Im Fall von Paragraph eins, Absatz 9, Ziffer 8, Litera c, gilt dies eingeschränkt auf die Versicherungsverträge, die von den Versicherungsunternehmen, für die der Versicherungsvermittler Versicherungsgeschäfte tätigen darf und auch tätigt, angeboten werden.