- Litera idie Einkommensteuer;
- Sub-Litera, i, idie Körperschaftsteuer;
- iiidie Grundsteuer;
- Sub-Litera, i, vdie Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und
- Litera vdie Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Russische Föderation)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 10 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 89 aus 2019,
Vertrag – Russische Föderation
Artikel 2
20.06.2019
39/03 Doppelbesteuerung
Ziffer eins Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
Ziffer 2 Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
Ziffer 3 Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere:
Ziffer 4 Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen bedeutsamen Änderungen mit.
13.12.2023
20002582
NOR40215244