Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 152 aus 2011,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
13.06.2019
05.05.2006
49/11 Internationale Sicherheit
(Übersetzung)
Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa
StF: BGBl. III Nr. 152/2011 (NR: GP XXIV RV 915 AB 1168 S. 103. BR: AB 8502 S. 796.)
BGBl. III Nr. 154/2012
BGBl. III Nr. 78/2012 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 33/2014 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 88/2019 (K – Geltungsbereich)
Englisch
*Albanien römisch drei 152 aus 2011,, römisch drei 78 aus 2012, *Bosnien-Herzegowina römisch drei 152 aus 2011,, römisch drei 78 aus 2012, *Bulgarien römisch drei 152 aus 2011, *Kroatien römisch drei 88 aus 2019, *Moldau römisch drei 152 aus 2011, *Montenegro römisch drei 152 aus 2011, *Nordmazedonien römisch drei 152 aus 2011, *Rumänien römisch drei 152 aus 2011, *Serbien römisch drei 152 aus 2011,, römisch drei 78 aus 2012, *Slowenien römisch drei 33 aus 2014, *Ungarn römisch drei 33/2014
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 11. Juli 2011 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Albanien hinterlegt; die Konvention tritt gemäß ihrem Artikel 40, Absatz 2, für Österreich mit 10. Oktober 2011 in Kraft.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat die Republik Österreich nachstehende Erklärungen abgegeben bzw. folgende Vorbehalte erklärt:
Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde zur Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa gibt die Republik Österreich folgende Erklärungen ab:
Die Zusammenarbeit gemäß Artikel 15, der Konvention kann nur auf der Grundlage der Genehmigung durch eine österreichische Justizbehörde erfolgen.
Durch die Erklärung wird die Genehmigung einer kontrollierten Lieferung analog zu Paragraph 71 f, f, Bundesgesetz über die Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, idgF, geregelt.
Hier erfolgt ein falscher Verweis auf Absatz 3, Richtig muss der Verweis auf Absatz 4, lauten. Die Republik Österreich fordert die Vertragsparteien auf, gemäß Artikel 79, des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1980, diesen redaktionellen Fehler zu beheben.
Hier erfolgt ein falscher Hinweis auf Artikel 14, Absatz 4, Richtigerweise muss der Verweis auf Artikel 14, Absatz 5, lauten. Die Republik Österreich fordert die Vertragsparteien auf, gemäß Artikel 79 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1980, diesen redaktionellen Fehler zu beheben.
Die Zusammenarbeit gemäß Artikel 16, der Konvention kann nur auf der Grundlage der Genehmigung durch eine österreichische Justizbehörde erfolgen.
Durch die Erklärung wird die Genehmigung verdeckter Ermittlungen analog zu Paragraph 73 f, f, Bundesgesetz über die Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, idgF, geregelt.
Hier erfolgt ein falscher Hinweis auf Artikel 14, Richtigerweise muss der Verweis auf Artikel 16, lauten. Die Republik Österreich fordert die Vertragsparteien auf, gemäß Artikel 79, des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1980, diesen redaktionellen Fehler zu beheben.
Die Zusammenarbeit gemäß Artikel 27, der Konvention kann nur auf der Grundlage der Genehmigung durch eine österreichische Justizbehörde erfolgen.
Durch die Erklärung wird die Genehmigung gemeinsamer Ermittlungsgruppen analog zu Paragraph 60 f, f, Bundesgesetz über die Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, idgF, geregelt.
Österreich geht davon aus, dass Artikel 32, Absatz 4, der Konvention dahingehend auszulegen ist, dass eine Veränderung des Klassifizierungsgrades nur unter Beachtung des Grundsatzes der Herausgeberzustimmung und im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften erfolgt.
Die Republik Österreich bringt gemäß Artikel 41, der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit für Südosteuropa folgende Vorbehalte anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde an:
Die Republik Österreich wird gegenüber Vertragsparteien mit denen bi- und multilaterale Verträge abgeschlossen sind, die weitergehende Bestimmungen enthalten, diese anwenden.
Die Republik Österreich wird gegenüber Vertragsparteien, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, dem Recht der Europäischen Union in jedem Fall den Vorrang geben.
Durch die Republik Österreich werden die Bestimmungen des Artikel 25, nicht angewandt, da die Republik Österreich seine Verpflichtungen auf Grund des Artikel 45, des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an der gemeinsamen Grenze (SDÜ), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 1997,, erfüllt.
Artikel 25, der Konvention ist Artikel 45, SDÜ nachgebildet. Es fehlen aber die in Artikel 45, Absatz eins, Litera a und im österreichischen Bundesgesetz über das politische Meldewesen, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, idgF vorgesehenen Ausnahmeregelungen.
Vorbehalt des nationalen Rechts in Fiskal und Zollangelegenheiten:
Die Konvention ist auf Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen nicht anzuwenden. Informationen, die im Rahmen einer Zusammenarbeit gemäß dieser Konvention erlangt worden sind, dürfen zur Festsetzung von Abgaben, Steuern und Zöllen sowie in Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen nicht verwendet werden, es sei denn, dass die ersuchte Vertragspartei diese Information für ein solches Verfahren zur Verfügung gestellt hat.
Nach Mitteilungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Albanien haben folgende weitere Staaten die Konvention ratifiziert oder sind dieser beigetreten:
Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Mazedonien, Moldau, Montenegro, Rumänien, Serbien.
Nationale Zentralstelle gemäß Artikel 4, der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa:
– Generaldirektion der Staatspolizei/Abteilung für internationale Kooperation und Koordinierung, Ministerium für Inneres
Nationale Zentralstelle gemäß Artikel 4, der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa:
– Direktion für Koordinierung der Sicherheitsexekutive
Anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Bulgarien folgende Vorbehalte erklärt sowie nachstehende Mitteilung abgegeben:
Die zuständigen Behörden für die Republik Bulgarien gemäß Artikel 4, der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa sind:
Die Republik Kroatien wendet die Bestimmungen von Artikel 3, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e und Ziffer 2, Litera a, ausschließlich in Bezug auf die Vertragsparteien der Konvention an, die Mitglieder der Europäischen Union sind, wohingegen der Gegenstand in Bezug auf die Vertragsparteien der Konvention, die nicht Mitglieder der Europäischen Union sind, durch bilaterale internationale Verträge geregelt werden muss.
Die Republik Kroatien wendet die Bestimmungen des Artikel 4, Absatz 5, der Konvention bezüglich Ersuchen betreffend die Übermittlung von Daten für die Identifizierung von Eigentümern und Haltern von Kraftfahrzeugen, allen Arten von Schiffen und Luftfahrzeugen nicht an, wenn sie im Hoheitsgebiet angetroffen werden zu dem Streitfragen bezüglich der Festlegung des Grenzverlaufs bestehen.
Die Republik Kroatien wendet die Bestimmungen des Artikel 13, „Nacheile“, Artikel 14, „Grenzüberschreitende Observation“, Artikel 15, „Kontrollierte Lieferung“, Artikel 16, „Verdeckte Ermittlungen zum Zwecke der Strafverfolgung“, Artikel 17, „Verdeckte Ermittlungen zur polizeilichen Gefahrenabwehr“ und Artikel 28, „Gemeinsame Streifen entlang der Grenze“ nur im Verhältnis zu Vertragsparteien der Konvention an, mit denen die Republik Kroatien bilaterale internationale Verträge über die polizeiliche Zusammenarbeit geschlossen hat, die die genannten Bereiche der Zusammenarbeit regeln. Darüber hinaus wendet die Republik Kroatien die Bestimmungen des Artikel 13, nur in dem Teil des Hoheitsgebiets an, zu dem keine Streitfragen bezüglich der Festlegung des Grenzverlaufs bestehen.
Die Republik Kroatien wendet die Bestimmungen des Artikel 32, „Vertraulichkeit von Informationen und klassifizierte Informationen“ nur auf die Vertragsparteien der Konvention an, mit denen die Republik Kroatien einen bilateralen internationalen Vertrag geschlossen hat, der den Austausch und den Schutz von klassifizierten Informationen regelt.
Die Zusammenarbeit gemäß Artikel 13, „Nacheile“, Artikel 14, „Grenzüberschreitende Observation“, Artikel 15, „Kontrollierte Lieferung“, Artikel 16, „Verdeckte Ermittlungen zum Zwecke der Strafverfolgung“, Artikel 17, „Verdeckte Ermittlungen zur polizeilichen Gefahrenabwehr“ und Artikel 27, „Gemeinsame Ermittlungsgruppen“ ist nur nach vorheriger Genehmigung der zuständigen Justizbehörde der Republik Kroatien möglich.
In Bezug auf die Bestimmung des Artikel 13, Absatz 6,, in dem die Haftdauer der während einer Nacheile inhaftierten Person festgelegt ist, und in Bezug auf die Bestimmung des Artikel 15, Absatz 7,, in dem die Haftdauer einer im Zuge einer kontrollierten Lieferung zum Zwecke der Befragung inhaftierten Person festgelegt ist, wendet die Republik Kroatien ihr nationales Recht an.
In Bezug auf die Bestimmung des Artikel 16, Absatz 5,, in dem Voraussetzungen für den Einsatz eines verdeckten Ermittlers im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei festgelegt sind falls die Gefahr besteht, dass seine/ihre Identität offengelegt wird, wendet die Republik Kroatien ihr nationales Recht an.
In Bezug auf Artikel 25, „Unterbringung in Beherbergungsstätten“ wendet die Republik Kroatien die Bestimmungen des Artikel 25, ab dem Zeitpunkt ihres Beitritts zum Schengen-Raum ausschließlich auf Staatsangehörige der Staaten an, die nicht dem Schengen-Raum angehören.
Die Republik Kroatien wendet die Bestimmungen der Konvention betreffend den Austausch und die Verarbeitung personenbezogener Daten nur dann an, wenn diese mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand der Europäischen Union in Einklang stehen.
In Bezug auf die Bestimmung des Artikel 31, Absatz 6,, der die Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz vorsieht, wenn personenbezogene Daten im Auftrag einer Strafverfolgungsbehörde der Republik Kroatien erlangt wurden, wird die Kontrolle von einer Aufsichtsbehörde in der Republik Kroatien, die gemäß dem Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten eingerichtet wurde, durchgeführt und unterliegt diese Kontrolle dem nationalen Recht der Republik Kroatien.
Gemäß Artikel 4, Absatz 2, der Konvention ist die Strafverfolgungsbehörde der Republik Kroatien im Sinne dieser Konvention:
Gemäß Artikel 4, Absatz 3, der Konvention ist die Nationale Zentralstelle der Republik Kroatien:
Gemäß Artikel 32, Absatz 2, der Konvention, sind die Klassifikationsstufen und die Äquivalenztabelle der Klassifikationsstufen für die Republik Kroatien die folgenden:
Kroatisch | Englische Übersetzung | Deutsche Übersetzung |
VRLO TAJNO | TOP SECRET | STRENG GEHEIM |
TAJNO | SECRET | GEHEIM |
POVJERLJIVO | CONFIDENTIAL | VERTRAULICH |
OGRANIČENO | RESTRICTED | EINGESCHRÄNKT |
Der Beitritt zu der Konvention berührt nicht die Verpflichtungen der Republik Kroatien welche sich aus ihrer Mitgliedschaft in der Europäischen Union ergeben.
Die Republik Kroatien ist der Ansicht, dass die Bestimmungen der Konvention, sowie deren Anwendung, die Frage der Festlegung der Staatsgrenzen zwischen den Vertragsparteien der Konvention in keiner Weise berühren.“
Ferner hat die Republik Mazedonien gemäß Artikel 4, Absatz 3, der Konvention, die Abteilung für Internationale Polizeikooperation, Zentrale Polizeiliche Dienste, Büro für Öffentliche Sicherheit, Ministerium für Inneres, als nationale Zentralstelle benannt.
Nationale Zentralstelle gemäß Artikel 4, der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa:
– Polizeidirektion/Abteilung für internationale Polizeikooperation
Terazuije 41, 11000 Belgrad
Gemäß Artikel 4, Absatz 2, der Konvention ist die Strafverfolgungsbehörde für die Republik Slowenien im Sinne dieser Konvention die folgende:
Ministrstvo za notranje zadeve Republike Slovenije / Innenministerium der Republik Slowenien
Štefanova ulica 2
Ziffer 1501 Ljubljana
Gemäß Artikel 4, Absatz 3, dieser Konvention ist die Nationale Zentralstelle für die Republik Slowenien die folgende:
Ministrstvo za notranje zadeve Republike Slovenije / Innenministerium der Republik Slowenien
Generalna policijska uprava / Generalpolizeidirektion
Uprava kriminalistične policije / Kriminalpolizeidirektion
Sektor za mednarodno policijsko sodelovanje / Abteilung für Internationale Polizei Zusammenarbeit
Štefanova ulica 2
Ziffer 1501 Ljubljana
Gemäß Artikel 4, Absatz 4, der Konvention ist die zuständige Behörde für die Republik Slowenien die folgende:
Ministrstvo za notranje zadeve Republike Slovenije / Innenministerium der Republik Slowenien
Štefanova ulica 2
Ziffer 1501 Ljubljana
Gemäß Artikel 32, sind die Klassifizierungsgrade für die Republik Slowenien die folgenden:
Slowenisch | Englische Übersetzung | Deutsche Übersetzung |
|
|
|
STROGO TAJNO | TOP SECRET | STRENG GEHEIM |
TAJNO | SECRET | GEHEIM |
ZAUPNO | CONFIDENTIAL | VERTRAULICH |
INTERNO | RESTRICTED | EINGESCHRÄNKT |
Gemäß Artikel 4, Absatz 2, der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa sind die von der ungarischen Vertragspartei in der Liste im Anhang gemäß Artikel 37, angegebenen jeweiligen Strafverfolgungsbehörden: die ungarische Polizei, Nationale Steuerbehörde und das Zollamt.
Gemäß Artikel 4, Absatz 3, der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa ist die von der ungarischen Vertragspartei in der Liste im Anhang gemäß Artikel 37, angegebene Nationale Zentralstelle: das Zentrum für internationale strafrechtliche Zusammenarbeit.
Gemäß Artikel 32, Absatz 2, der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa sind die zu übermittelnden verwendeten Klassifizierungsgrade klassifizierter Informationen Ungarns und die Tabelle mit den gleichwertigen Klassifizierungsgraden in englischer Sprache die folgenden:
„Korlátozott terjesztésű!“ – Restricted / Eingeschränkt
„Bizalmas!“ – Confidential / Vertraulich
„Titkos!“ – Secret / Geheim
„Szigorúan titkos!“ – Top Secret / Streng geheim
Ungarn wird die Bestimmungen dieser Konvention in Bezug auf die Vertragsparteien, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, nur in dem Ausmaß anwenden, wie sie mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar sind. Sollte die Europäische Union in Zukunft Regelungen betreffend den Anwendungsbereich dieser Konvention einführen, wird Ungarn dem Recht der Europäischen Union bei der Anwendung der maßgeblichen Bestimmungen dieser Konvention den Vorrang einräumen.
Die Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, die Republik Mazedonien, die Republik Moldau, Rumänien und die Union Serbien und Montenegro,
im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet,
getragen vom Wunsch zur Zusammenarbeit, um gemeinsame Sicherheitsinteressen zu verfolgen,
fest entschlossen, grenzüberschreitende Bedrohungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und das internationale Verbrechen durch die Schaffung einer Sicherheitspartnerschaft wirksam zu bekämpfen,
mit dem Ziel, die polizeiliche Zusammenarbeit weiter zu intensivieren und zu verstärken,
mit der Überzeugung, die gegenseitige Unterstützung in polizeilichen Angelegenheiten auszubauen,
haben folgendes vereinbart:
e-rk3
Abgabenstrafsachen, Steuerstrafsachen, Zollstrafsachen
12.09.2022
20007472
NOR40215243