Kurztitel
Übertragung der sachlichen Leitung an einen eigenen Bundesminister
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 146/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2019,
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Beachte
Die Entschließung ist mit der Demission der Bundesregierung außer Kraft getreten (vgl. BGBl. II Nr. 8/2020, BGBl. II Nr. 9/2020 und BGBl. II Nr. 10/2020).Die Entschließung ist mit der Demission der Bundesregierung außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2020,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 9 aus 2020, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2020,).
Text
Aufgrund des Art. 77 Abs. 3 B-VG übertrage ich Bundesminister im Bundeskanzleramt Mag. Alexander Schallenberg, LL.M. die sachliche Leitung folgender, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten:Aufgrund des Artikel 77, Absatz 3, B-VG übertrage ich Bundesminister im Bundeskanzleramt Mag. Alexander Schallenberg, LL.M. die sachliche Leitung folgender, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten:
(1) 1.Absatz eins, Ziffer eins
Koordination in Angelegenheiten der Europäischen Union; Erteilung von Weisungen an die Ausschüsse der ständigen Vertreter (I, II) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres; Rechtliche Angelegenheiten der Europäischen Integration, insbesondere Hinwirken auf die rechtzeitige und vollständige Umsetzung der Richtlinien der Europäischen Union; wirtschaftliche Koordination, einschließlich der Koordination der Maßnahmen zur Umsetzung der Beschlüsse der Frühjahrstagungen des Europäischen Rates.Koordination in Angelegenheiten der Europäischen Union; Erteilung von Weisungen an die Ausschüsse der ständigen Vertreter (römisch eins, römisch II) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres; Rechtliche Angelegenheiten der Europäischen Integration, insbesondere Hinwirken auf die rechtzeitige und vollständige Umsetzung der Richtlinien der Europäischen Union; wirtschaftliche Koordination, einschließlich der Koordination der Maßnahmen zur Umsetzung der Beschlüsse der Frühjahrstagungen des Europäischen Rates.
Koordination in Angelegenheiten der umfassenden Landesverteidigung; Koordination des Bundessicherheitsrates; Anlassbezogene Koordination innerstaatlicher Maßnahmen zur Bewältigung überregionaler oder internationaler Krisen oder Katastrophen.
Koordination in Angelegenheiten der Telekommunikation, Informationstechnologien und Medien; Angelegenheiten der strategischen Netz- und Informationssicherheit, Angelegenheiten eines Ausweichrechenzentrums des Bundes.
Angelegenheiten der Wiener Zeitung GmbH.
Angelegenheiten der Volksgruppen.
Allgemeine Angelegenheiten der Besoldung sowie des Personalinformations- und Berichtswesens, unbeschadet der führenden Zuständigkeit des Bundesministeriums für öffentlichen Dienst und Sport.
Allgemeine Angelegenheiten der Registratur, der Behördenbibliotheken und der Statistik.
Zusammenfassende Behandlung und Koordination in Angelegenheiten, die den Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Bundesministerien berühren.
Angelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie fallen; sonstige Medienangelegenheiten mit Ausnahme des gerichtlichen Medienrechts; Koordinierung der Informationsgesellschaft.
Angelegenheiten des Parteienrechts; Parteien- und Parteienakademieförderungen.
Allgemeine Angelegenheiten der Information und Dokumentation sowie des Datenschutzes.
Angelegenheiten der Archive, insbesondere: Führung des Österreichischen Staatsarchivs.
Angelegenheiten der Kunst; Bundestheater.
Angelegenheiten der Filmförderung.
Angelegenheiten der Museen, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres, des Bundesministeriums für Landesverteidigung oder des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort fallen; Angelegenheiten der Österreichischen Nationalbibliothek.
Angelegenheiten des Denkmalschutzes.
Angelegenheiten des öffentlichen Büchereiwesens und der Hofmusikkapelle.
Angelegenheiten des Kultus.
Angelegenheiten der kulturellen und kirchlichen Stiftungen und Fonds.
(2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht für Aufgaben der Personalverwaltung und der Organisation.Absatz eins, gilt nicht für Aufgaben der Personalverwaltung und der Organisation.
(3)Absatz 3Abs. 1 gilt nicht für Angelegenheiten, die der Bundeskanzlerin durch Bundesverfassungsrecht vorbehalten sind.Absatz eins, gilt nicht für Angelegenheiten, die der Bundeskanzlerin durch Bundesverfassungsrecht vorbehalten sind.
(4)Absatz 4Diese Entschließung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
Schlagworte
Netzsicherheit, Personalinformationswesen, Parteienförderung