Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Wasseraufbereitung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 892 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

24.05.2019

Abkürzung

AEV Wasseraufbereitung

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
  2. Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:
    1. Ziffer eins
      Ein Emissionswert für einen der Abwasserparameter Nr. 2 oder 3 sowie Nr. 5 bis 23 der Anlage A gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer sind als der Emissionswert und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 100% überschreitet („4 von 5“- Regel).
    2. Ziffer 2
      Beim Parameter „Temperatur“ darf bei Anwendung der „4 von 5“-Regel der höchste Meßwert das 1,2fache des Emissionswertes nicht überschreiten.
    3. Ziffer 3
      Beim Parameter „pH-Wert“ darf bei Anwendung der „4 von 5“-Regel der Emissionsbereich um nicht mehr als max. 0,3 pH-Einheiten über- bzw. unterschritten werden.
    4. Ziffer 4
      Bei kontinuierlicher Messung der Parameter „Temperatur“ oder „pH-Wert“ ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit einer Stunde zu ersetzen.
    5. Ziffer 5
      Beim Parameter Ges. geb. Stickstoff gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten, wenn der arithmetische Mittelwert aller im Laufe eines Untersuchungsjahres gemessenen Konzentrationswerte nicht größer ist als der Emissionswert gemäß Anlage A oder wenn der arithmetische Mittelwert aller im Laufe eines Untersuchungsjahres gemessenen Wirkungsgrade der Elimination größer ist als der Mindestwirkungsgrad gemäß Anlage A.
  3. Absatz 3,Für die Fremdüberwachung gilt:
    1. Ziffer eins
      Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Meßwert eines der Abwasserparameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 23 der Anlage A ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen 2fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2,
    2. Ziffer 2
      Hinsichtlich der Parameter „Temperatur“, „pH-Wert“ und Ges. geb. Stickstoff gilt Absatz 2,
  4. Absatz 4,Bei einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Abwasseremissionen ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlage A Spalte römisch zwei (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechende Emissionswert der Anlage A Spalte römisch zwei der AAEV) im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung als eingehalten, wenn
    1. Litera a
      der wasserrechtlichen Bewilligung der Wasseraufbereitungsanlage ein Wasserdurchfluß von nicht größer als 5 m3/d zugrundeliegt und
    2. Litera b
      in jährlichen Intervallen der Wasserrechtsbehörde durch laufende und regelmäßige Aufzeichnungen nachgewiesen wird, daß das arithmetische Mittel des täglichen Wasserdurchflusses jedes Kalendermonates des Berichtsjahres durch die Wasseraufbereitungsanlage nicht größer ist als 5 m3/d und
    3. Litera c
      der Wasserrechtsbehörde die durch laufende und regelmäßige Aufzeichnungen dokumentierte ständige Beachtung der Maßnahmen nach dem Stand der Technik (Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins bis 7) in jährlichen Intervallen nachgewiesen wird.
  5. Absatz 5,Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW durchzuführen. Insbesondere sind die abweichenden oder speziellen Bestimmungen zur Probenahme gemäß Abschnitt römisch fünf der Anlage A der MVW einzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025

Gesetzesnummer

10010942

Dokumentnummer

NOR40215083