Bei einer Chemischreinigungsanlage mit einer Füllmengenkapazität von größer als 50 kg Behandlungsgut ist zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Ablaufkonzentration eine frachtspezifische Emissionsbegrenzung von 0,25 mg AOX pro kg Füllmengenkapazität für Behandlungsgut einzuhalten. Die Zuordnung der Füllmengenkapazität einer Chemischreinigungsmaschine zur Größenklasse nicht größer oder größer als 50 kg richtet sich nach der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festgelegten Füllmengenkapazität. Werden in einem Betrieb gemäß Paragraph eins, Absatz 4, mehrere Chemischreinigungsmaschinen eingesetzt, so ist jene Größenklasse maßgebend, die sich aus der Summe der Füllmengenkapazitäten der Einzelmaschinen ergibt.