Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus Wasch- und Chemischreinigungsprozessen von Textilien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 267 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2,

Inkrafttretensdatum

24.05.2019

Abkürzung

AEV Wasch- und Chemischreinigungsprozesse

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Anhang B

Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2,
(Chemischreinigungsprozesse)

 

 

römisch eins)

römisch II)

 

 

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

B 3

Organische Parameter

 

 

20.

Adsorbierbare org. geb.

0,5 mg/l)

0,5 mg/l

 

Halogene AOX

a)

a)

 

ber. als Cl

 

 

22.

Ausblasbare org.

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

geb. Halogene POX

b)

b)

 

ber. als Cl

 

 

  1. Litera a
    Bei einer Chemischreinigungsanlage mit einer Füllmengenkapazität von größer als 50 kg Behandlungsgut ist zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Ablaufkonzentration eine frachtspezifische Emissionsbegrenzung von 0,25 mg AOX pro kg Füllmengenkapazität für Behandlungsgut einzuhalten. Die Zuordnung der Füllmengenkapazität einer Chemischreinigungsmaschine zur Größenklasse nicht größer oder größer als 50 kg richtet sich nach der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festgelegten Füllmengenkapazität. Werden in einem Betrieb gemäß Paragraph eins, Absatz 4, mehrere Chemischreinigungsmaschinen eingesetzt, so ist jene Größenklasse maßgebend, die sich aus der Summe der Füllmengenkapazitäten der Einzelmaschinen ergibt.
  2. Litera b
    Die Emissionsbegrenzung gilt auch als eingehalten, wenn der Gehalt des Abwassers an leichtflüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffen (LHKW) über die verwendeten Einzelsubstanzen (Tetrachlorethen, Trichlorethen oder sonstige LHKW) bestimmt wird und die Summe dieser Einzelsubstanzen (ber. als Chlor) nicht größer ist als 0,1 mg/l. Die Bestimmung der LHKW Einzelsubstanzen erfolgt gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A Abschnitt römisch II der MVW.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2025

Gesetzesnummer

20002738

Dokumentnummer

NOR40215076