Kurztitel

Karenzgeldgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Abkürzung

KGG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Abschnitt 11
Finanzierung

Deckung des Aufwandes bei Änderungen

Paragraph 49,

Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen hat der Österreichischen Gesundheitskasse den nachgewiesenen, für die Herstellung der Voraussetzungen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes im Falle von Gesetzesänderungen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit erforderlichen einmaligen Aufwand zu ersetzen. Die Höhe des zustehenden Ersatzes der einmaligen Aufwendungen und die Fälligkeit ist jeweils vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen auf der Grundlage der von der Österreichischen Gesundheitskasse vorzulegenden Nachweise zu ermitteln und durch Verordnung festzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2019

Gesetzesnummer

10009066

Dokumentnummer

NOR40215050