Karenzgeldgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,
BG
Paragraph 49
01.01.2020
KGG
60/02 Arbeitnehmerschutz
Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen hat der Österreichischen Gesundheitskasse den nachgewiesenen, für die Herstellung der Voraussetzungen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes im Falle von Gesetzesänderungen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit erforderlichen einmaligen Aufwand zu ersetzen. Die Höhe des zustehenden Ersatzes der einmaligen Aufwendungen und die Fälligkeit ist jeweils vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen auf der Grundlage der von der Österreichischen Gesundheitskasse vorzulegenden Nachweise zu ermitteln und durch Verordnung festzusetzen.
05.06.2019
10009066
NOR40215050