Kurztitel

Karenzgeldgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Abkürzung

KGG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Bezugszeitraum: Gilt für Ansprüche auf Grund von Geburten nach dem 31. Dezember 1999 vergleiche Paragraph 57, Absatz 11, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 1999,).

Text

Abschnitt 9
Krankenversicherung

Krankenversicherung der Leistungsbezieher

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Die Bezieher von Karenzgeld und Teilzeitbeihilfe nach diesem Bundesgesetz sind in der Krankenversicherung nach dem ASVG teilversichert, wobei die Bestimmungen des ASVG über die Krankenversicherung Pflichtversicherter anzuwenden sind, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.
  2. Absatz 2,Bezieher, die den Bezug von Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe nach Vollendung des ersten oder während des zweiten Lebensjahres des Kindes beendet (unterbrochen) haben, sind darüber hinaus für insgesamt längstens sechs Monate für jene Zeiträume, in denen keine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung vorliegt, gemäß Absatz eins, teilversichert, wenn sie dies für Zeiträume bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes binnen neun Monaten nach Ende des Bezuges und für spätere Zeiträume eines Karenzurlaubes aus Anlaß der Mutter- oder Elternschaft binnen drei Monaten nach Ende des jeweiligen Karenzurlaubes bei der Österreichischen Gesundheitskasse (Paragraph 34, Absatz eins,) beantragen. Paragraph 11, Absatz 3, Litera a und Paragraph 53, Absatz 3, Litera c, ASVG sind in einem solchen Fall nicht anzuwenden. Einer Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung steht eine Erwerbstätigkeit im Ausland gleich, die, würde sie im Inland ausgeübt werden, eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung begründet.
  3. Absatz 3,Für Bedienstete des Bundes gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, B-KUVG gilt abweichend von Absatz eins,, daß diese in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG teilversichert sind; auf diese Teilversicherung sind die Bestimmungen des B-KUVG anzuwenden, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt. Absatz 2, ist für diesen Personenkreis mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Antrag bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zu stellen ist. Die Österreichische Gesundheitskasse hat die für die Teilversicherten nach dem B-KUVG einbehaltenen Krankenversicherungsbeiträge an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau abzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2019

Gesetzesnummer

10009066

Dokumentnummer

NOR40215049