Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Schmier- und Gießereimitteln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

24.05.2019

Abkürzung

AEV Schmier- und Gießereimittel

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Anlage A

Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins

 

römisch eins)

Anforderungen an

Einleitungen in

ein Fließgewässer

römisch zwei)

Anforderungen an

Einleitungen in eine

öffentliche Kanalisation

A 1 Allgemeine Parameter

1.

Temperatur

30 °C

40 °C

 

 

 

a)

2.

Toxizität

 

 

 

b)

 

 

2.1

Algentoxizität GA

8

c)

2.2

Bakterientoxizität GL

4

c)

2.3

Daphnientoxizität GD

4

c)

2.4

Fischeitoxizität GF,Ei

2

c)

3.

Abfiltrierbare

Stoffe

d)

30 mg/l

150 mg/l

 

 

 

 

 

 

4.

pH-Wert

6,5–8,5

6,5–9,5

A 2 Anorganische Parameter

5.

Aluminium

ber. als Al

2,0 mg/l

durch Abfiltrierbare

Stoffe begrenzt

 

 

6.

Barium

ber. als Ba

5,0 mg/l

5,0 mg/l

 

 

 

7.

Blei

ber. als Pb

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

 

 

8.

Cadmium

ber. als Cd

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

 

 

9.

Chrom-Gesamt

ber. als Cr

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

 

 

10.

Kupfer

ber. als Cu

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

 

 

11.

Molybdän

ber. als Mo

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

 

 

12.

Nickel

ber. als Ni

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

 

 

13.

Zink

ber. als Zn

1,0 mg/l

1,0 mg/l

 

 

 

14.

Zinn

ber. als Sn

1,0 mg/l

1,0 mg/l

 

 

 

15.

Ammonium

ber. als N

5,0 mg/l

e)

 

 

 

16.

Fluorid

ber. als F

10 mg/l

20 mg/l

 

 

 

17.

Phosphor-Gesamt

ber. als P

2,0 mg/l

–

 

 

 

18.

Sulfat

ber. als SO4

–

200 mg/l, f)

19.

Sulfid

ber. als S

0,1 mg/l

1,0 mg/l

 

 

 

A 3 Organische Parameter

20.

Gesamter org. geb.

Kohlenstoff TOC f) ber. als C

25 mg/l

–

 

 

 

21.

Chemischer Sauerstoffbedarf CSB g)

ber. als O2

75 mg/l

–

 

 

 

 

 

 

22.

Biochemischer Sauerstoffbedarf BSB5

ber. als O2

20 mg/l

–

 

 

 

 

 

 

23.

Adsorbierbare org. geb.

Halogene AOX

ber. als Cl

h)

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

 

 

 

 

 

 

 

 

24.

Schwerflüchtige

lipophile Stoffe

20 mg/l

100 mg/l

 

 

 

25.

Kohlenwasserstoff-Index

5,0 mg/l

10 mg/l

 

 

 

26.

Phenolindex

ber. als Phenol

0,10 mg/l

10 mg/l

 

 

 

27.

Summe der flüchtigen

aromatischen Kohlenwasserstoffe Benzol,

Toluol, Xylole und

Ethylbenzol BTXE

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  1. Litera a
    Bei Gefahr der Ausbildung von Dämpfen oder Vereisungen oder bei Gefahr der gesundheitlichen Belastung durch Dämpfe für das Betriebspersonal einer öffentlichen Kanalisationsanlage ist die Anforderung zu verschärfen.
  2. Litera b
    Bei der Auswahl (Paragraph 4, Absatz eins, 1. Satz AAEV) des Toxizitätstests für die Abwasserüberwachung ist darauf zu achten, dass mit dem eingesetzten Testorganismus die empfindlichste Gruppe von Wasserorganismen berücksichtigt wird, die durch die Inhaltsstoffe des Abwassers gemäß Paragraph eins, Absatz 2, geschädigt werden kann. Der Parameter 2.4 (Fischeitoxizität) ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einzusetzen.
  3. Litera c
    Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.
  4. Litera d
    Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  5. Litera e
    Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW).
  6. Litera f
    Im Einzelfall sind je nach Baustoffen und Mischungsverhältnissen in der öffentlichen Kanalisation höhere Werte zulässig (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW).
  7. Litera g
    Bei einer TOC-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 125 mg/l (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer TOC-Mindesteliminationsleistung von 80%, maximal aber 50 mg/l, zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der TOC-Tagesfrachten im Zulauf bzw. im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage.
  8. Litera h
    Bei einer CSB-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 375 mg/l (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer CSB-Mindesteliminationsleistung von 80%, maximal aber 150 mg/l, zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Tagesfrachten im Zulauf bzw. im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage.
  9. Litera i
    Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX.

Schlagworte

Mischungsverhältnis, Sauerstoffbedarf, Kohlenwasserstoff

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2025

Gesetzesnummer

20000784

Dokumentnummer

NOR40215022