Kurztitel

Berufsausbildungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19 f

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Abkürzung

BAG

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Informationspflicht

Paragraph 19 f,

Alle Behörden und Ämter, die Träger der Sozialversicherung sowie die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sind verpflichtet, die Lehrlingsstellen in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Die Träger der Sozialversicherung und der Dachverband der Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, zum Zweck der Beurteilung der Voraussetzungen für die Vergabe von Beihilfen gemäß Paragraph 19 c, auf automationsunterstütztem Weg gespeicherte personenbezogene Daten (Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 3, Litera b, ASVG) über die Versicherungszeiten der Lehrlinge und die Beiträge, mit denen sie versichert waren, an die Lehrlingsstellen zu übermitteln, soweit diese personenbezogenen Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz bilden.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2019

Gesetzesnummer

10006276

Dokumentnummer

NOR40215011