Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus Kühlsystemen und Dampferzeugern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2,

Inkrafttretensdatum

24.05.2019

Abkürzung

AEV Kühlsysteme und Dampferzeuger

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Anhang B

Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, für offene Umlaufkühlsysteme

 

 

römisch eins)

römisch II)

 

 

Anforderungen an

Anforderungen an

 

 

Einleitungen in

Einleitungen in

 

 

ein Fließgewässer

eine öffentliche

 

 

 

Kanalisation

B 1

Allgemeine Parameter

 

 

1.

Temperatur

35 °C

35 °C

2.

Toxizität

 

 

2.1

Bakterientoxizität

 

 

 

GL

8

a)

 

b)

 

 

3.

Abfiltrierbare Stoffe

30 mg/l

150 mg/l

 

c)

 

d)

4.

pH-Wert

6,5-8,5

6,5-9,5

B 2

Anorganische Parameter

 

 

9.

Kupfer

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

ber. als Cu

 

 

 

e)

 

 

10.

Molybdän

1,0 mg/l

1,0 mg/l

 

ber. als Mo

 

 

13.

Zink

3,0 mg/l

3,0 mg/l

 

ber. als Zn

f)

f)

14.

Freies Chlor

0,3 mg/l

0,3 mg/l

 

ber. als Cl2

 

 

 

g), h), i)

 

 

16.

Hydrazin

2,0 mg/l

2,0 mg/l

 

ber. als

 

 

 

N2 H4

 

 

17.

Phosphor – Gesamt

j)

j)

 

ber. als P

 

 

B 3

Organische Parameter

 

 

19.

Gesamter org. geb.

15 mg/l

 

Kohlenstoff TOC

m)

 

 

ber. als C

 

 

 

k), l)

 

 

20.

Chemischer

45 mg/l

 

Sauerstoffbedarf CSB

o)

 

 

ber. als O2

 

 

 

k), n)

 

 

21.

Adsorbierbare org.

0,15 mg/l

0,15 mg/l

 

geb. Halogene AOX

p)

p)

 

ber. als Cl

 

 

22.

Kohlenwasserstoff-Index

5,0 mg/l

15 mg/l

  1. Litera a
    Eine Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, darf keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage verursachen (siehe AAEV Anhang A).
  2. Litera b
    Die Festlegung für den Parameter Bakterientoxizität erübrigt eine Festlegung für die Parameter Algen-, Daphnien- und Fischeitoxizität.
  3. Litera c
    Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  4. Litera d
    Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass es nicht zu Ablagerungen auf Grund der Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage stören.
  5. Litera e
    Die Vorschreibung der Emissionsbegrenzung ist nur bei Einsatz kupferhaltiger Werkstoffe in offenen Umlaufkühlsystemen erforderlich.
  6. Litera f
    Für offene Hauptumlaufkühlsysteme von thermischen Kraftwerken siehe Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2,
  7. Litera g
    Die Festlegung für den Parameter Freies Chlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Gesamtchlor.
  8. Litera h
    Bei Einsatz von Chlordioxid oder Brom an Stelle von Chlor ist die entsprechende, auf Chlor umgerechnete Emissionsbegrenzung einzuhalten; es entspricht 0,2 mg/l Freies Chlor (ber. als C2) 0,19 mg/l Chlordioxid (ber. als ClO2) bzw. 0,45 mg/l Brom (ber. als Br2).
  9. Litera i
    Der Einsatz von chlor- oder bromhaltigen oder -abspaltenden Bioziden ist nur in Form der Stoßbehandlung zulässig. Während der Stoßbehandlung ist das Umlaufkühlsystem oder der für die Stoßbehandlung vorgesehene Teil des Umlaufkühlsystemes geschlossen zu halten.
  10. Litera j
    Für den Parameter Phosphor-Gesamt gelten folgende Emissionsbegrenzungen:
    1. Ziffer eins
      bei Abwasser aus offenen Hauptumlaufkühlsystemen von thermischen Kraftwerken
      • Strichaufzählung
        1,5 mg/l,
      • Strichaufzählung
        3,0 mg/l bei ausschließlichem Einsatz von anorganischen Phosphorverbindungen als Arbeits- oder Hilfsstoffe;
    2. Ziffer 2
      bei Abwasser aus sonstigen offenen Umlaufkühlsystemen
      • Strichaufzählung
        3,0 mg/l,
      • Strichaufzählung
        4,0 mg/l bei ausschließlichem Einsatz von Arbeits- und Hilfsstoffen, die frei sind von anorganischen Zinkverbindungen,
      • Strichaufzählung
        5,0 mg/l bei ausschließlichem Einsatz von Arbeits- und Hilfsstoffen, die frei sind von anorganischen Zinkverbindungen und von organischen Phosphorverbindungen.
  11. Litera k
    Die Festlegungen für die Parameter TOC und CSB erübrigen eine Festlegung für den Parameter BSB5.
  12. Litera l
    Weist das im Umlaufkühlsystem eingesetzte Zulaufwasser vor der Einspeisung einen messbaren TOC-Gehalt auf (TOC-Vorbelastung), so kann der Emissionsbegrenzung ein der maximalen TOC-Stundenfracht im Kühlsystemzulauf (nach allfälliger Aufbereitung) entsprechender, auf die maximale Stundenabflutwassermenge umgerechneter TOC-Konzentrationswert hinzugezählt werden. Der durch biologische Abbauvorgänge im Umlaufkühlsystem oder durch Systemreinigungsmaßnahmen entfernte TOC-Anteil ist zu berücksichtigen.
  13. Litera m
    Bei Abwasser aus offenen Hauptumlaufkühlsystemen von thermischen Kraftwerken gilt eine Emissionsbegrenzung von 10 mg/l.
  14. Litera n
    Weist das im Umlaufkühlsystem eingesetzte Zulaufwasser vor der Einspeisung einen messbaren CSB-Gehalt auf (CSB-Vorbelastung), so kann der Emissionsbegrenzung ein der maximalen CSB-Stundenfracht im Kühlsystemzulauf (nach allfälliger Aufbereitung) entsprechender, auf die maximale Stundenabflutwassermenge umgerechneter CSB-Konzentrationswert hinzugezählt werden. Der durch biologische Abbauvorgänge im Umlaufkühlsystem oder durch Systemreinigungsmaßnahmen entfernte CSB-Anteil ist zu berücksichtigen.
  15. Litera o
    Bei Abwasser aus dem Hauptumlaufkühlsystem eines thermischen Kraftwerkes gilt eine Emissionsbegrenzung von 30 mg/l.
  16. Litera p
    Nach Durchführung einer Stoßbehandlung (siehe Fußnote i) in einem Umlaufkühlsystem, ausgenommen einem Hauptumlaufkühlsystem für ein thermisches Kraftwerk, gilt eine Emissionsbegrenzung von 0,5 mg/l.

Schlagworte

Algentoxizität, Daphnientoxizität, Kanalisationsanlage, Arbeitsstoff

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025

Gesetzesnummer

20002737

Dokumentnummer

NOR40214986