Absatz eins,Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Klebstoffen, Druckfarben, Farben und Lacken sowie Holzschutz- und Bautenschutzmitteln
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019,
römisch fünf
Paragraph 4
24.05.2019
AEV Kleb- und Anstrichstoffe
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Klebstoff
11.11.2025
10011163
NOR40214971