Kurztitel

Heeresgebührengesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Abkürzung

HGG 2001

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Sonderfälle

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Kann die notwendige ärztliche Behandlung
    1. Ziffer eins
      nicht oder
    2. Ziffer 2
      nicht rechtzeitig oder
    3. Ziffer 3
      nicht in vollem Umfang
    durch Militärärzte oder in heereseigenen Sanitätseinrichtungen erfolgen, so ist diese Behandlung durch einen anderen Arzt oder in einer öffentlichen oder, wenn dies nicht möglich ist, in einer privaten Krankenanstalt durchzuführen. Die Anspruchsberechtigten sind jedoch der ärztlichen Behandlung durch Militärärzte oder in heereseigenen Sanitätseinrichtungen zuzuführen, sobald ihr Gesundheitszustand die für den Wechsel der ärztlichen Behandlung notwendigen Maßnahmen zulässt.
  2. Absatz 2,Im Übrigen dürfen Anspruchsberechtigte eine ärztliche Behandlung außerhalb heereseigener Sanitätseinrichtungen in Anspruch nehmen
    1. Ziffer eins
      in der dienstfreien Zeit oder
    2. Ziffer 2
      jedenfalls mit schriftlicher Zustimmung ihrer militärischen Dienststelle.
    Die Anspruchsberechtigten haben eine solche Inanspruchnahme einschließlich der durchgeführten medizinischen Maßnahmen ihrer militärischen Dienststelle zu melden. Die Zustimmung nach Ziffer 2, ist nach Maßgabe militärischer und medizinischer Erfordernisse zu erteilen. Sie darf nicht verweigert werden für die Behandlung solcher Erkrankungen oder Verletzungen, durch die eine schwere Gesundheitsschädigung mit bleibenden Dauerfolgen entstehen könnte, oder für die Fortsetzung einer vor Antritt des Wehrdienstes begonnenen Behandlung.
  3. Absatz 3,In den Fällen des Absatz eins, hat der Bund zu tragen
    1. Ziffer eins
      für eine Anstaltspflege in einer öffentlichen Krankenanstalt die jeweiligen Gebühren in der allgemeinen Gebührenklasse und
    2. Ziffer 2
      für eine andere ärztliche Behandlung
      1. Litera a
        die vom jeweiligen Rechtsträger mit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau vereinbarten Kostensätze oder
      2. Litera b
        die tatsächlich erwachsenen Kosten, sofern eine solche Vereinbarung nicht besteht oder ein solcher Kostensatz nicht vorgesehen ist.
  4. Absatz 4,Die Kosten, die Anspruchsberechtigten durch eine ärztliche Behandlung im Falle des Absatz 2, Ziffer eins, erwachsen, sind von ihnen selbst zu tragen. Im Falle des Absatz 2, Ziffer 2, sind diese Kosten den Anspruchsberechtigten vom Bund bis zur Höhe der für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau geltenden Kostensätze zu ersetzen. Sofern ein solcher Kostensatz nicht vorgesehen ist, hat der Bund die tatsächlich erwachsenen Kosten zu tragen.
  5. Absatz 5,Auf Personen im Ausbildungsdienst sind ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung Paragraph 18, Absatz eins bis 5 über die ärztliche Behandlung der Anspruchsberechtigten sowie Absatz eins bis 4 über Sonderfälle dieser ärztlichen Behandlung nicht anzuwenden. Diese Personen haben sich jedoch auf Anordnung der für sie zuständigen militärischen Dienststelle zur Feststellung ihrer Dienstfähigkeit den erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2019

Gesetzesnummer

20001214

Dokumentnummer

NOR40214953