(9)Absatz 9Den mit dem Vollzug des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, und des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 betrauten Behörden sind die Daten zur Ermittlung der Fähigkeit, eine Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, in den Fällen zu übermitteln, in denen wenigstens einer der Verlobten oder Partnerschaftswerber ein Drittstaatsangehöriger ist.Den mit dem Vollzug des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, und des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, betrauten Behörden sind die Daten zur Ermittlung der Fähigkeit, eine Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, in den Fällen zu übermitteln, in denen wenigstens einer der Verlobten oder Partnerschaftswerber ein Drittstaatsangehöriger ist.