Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 888 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2,

Inkrafttretensdatum

24.05.2019

Abkürzung

AEV Glasindustrie

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Anlage B

Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2,

Mechanisches Bearbeiten (Pressen, Trennen, Biegen, Wölben, Vorspannen, Schleifen, Polieren, Fräsen) von Flachglas, Spezialglas, optischem Glas oder Bleiglas.

 

römisch eins)

römisch II)

 

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

B.1 Allgemeine Parameter

 

 

Temperatur

30 ºC

30 ºC

Abfiltrierbare Stoffe

a)

30 mg/l

150 mg/l

b)

pH-Wert

6,5-8,5

6,5-9,5

B.2 Anorganische Parameter

 

 

Summe Antimon (ber. als Sb) und Arsen (ber. als As)

0,5 mg/l

c)

0,5 mg/l

c)

Barium

ber. als Ba

3,0 mg/l

3,0 mg/l

Blei

ber. als Pb

0,5 mg/l

d)

0,5 mg/l

d)

Cadmium

ber. als Cd

0,1 mg/l

e)

0,1 mg/l

e)

Chrom-Gesamt

ber. als Cr

0,5 mg/l

f)

0,5 mg/l

f)

Kupfer

ber. als Cu

0,5 mg/l

g)

0,5 mg/l

g)

Nickel

ber. als Ni

0,5 mg/l

0,5 mg/l

Bor

ber. als B

h)

h)

Fluorid-Gesamt

ber. als F

30 mg/l

i)

30 mg/l

i)

Phosphor-Gesamt

ber. als P

2,0 mg/l

Sulfat

ber. als SO4

3 000 mg/l

j)

k)

B.3 Organische Parameter

 

 

Gesamter org. geb. Kohlenstoff (TOC)

l)

45 mg/l

Chem. Sauerstoffbedarf (CSB)

ber. als O2

l)

130 mg/l

Kohlenwasserstoff-Index

10 mg/l

20 mg/l

 

 

 

  1. Litera a
    Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  2. Litera b
    Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn sichergestellt ist, dass es zu keinen Ablagerungen infolge einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage stören.
  3. Litera c
    Der Konzentrationsanteil an Arsen (ber. als As) in der Summe darf 0,3 mg/l nicht überschreiten.
  4. Litera d
    Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang römisch eins der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist für den Parameter Blei eine Emissionsbegrenzung von 0,05 mg/l festzulegen. Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang römisch eins der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen und Bleiglas und Verpackungsglas bearbeiten, ist für den Parameter Blei eine Emissionsbegrenzung von 0,3 mg/l festzulegen.
  5. Litera e
    Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang römisch eins der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist für den Parameter Cadmium eine Emissionsbegrenzung von 0,05 mg/l festzulegen.
  6. Litera f
    Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang römisch eins der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist für den Parameter Chrom-Gesamt eine Emissionsbegrenzung von 0,3 mg/l festzulegen.
  7. Litera g
    Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang römisch eins der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist für den Parameter Kupfer eine Emissionsbegrenzung von 0,3 mg/l festzulegen.
  8. Litera h
    Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang römisch eins der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist für den Parameter Bor eine Emissionsbegrenzung von 3,0 mg/l festzulegen. Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang römisch eins der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen und Borosilikatglas bearbeiten, ist für den Parameter Bor eine Emissionsbegrenzung von 6,0 mg/l festzulegen.
  9. Litera i
    Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang römisch eins der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist für den Parameter Fluorid-Gesamt eine Emissionsbegrenzung von 6,0 mg/l festzulegen.
  10. Litera j
    Für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang römisch eins der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, ist für den Parameter Sulfat eine Emissionsbegrenzung von 1 000 mg/l festzulegen.
  11. Litera k
    Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch IV der MVW).
  12. Litera l
    Die Festlegungen für die Parameter TOC und CSB erübrigen eine Festlegung für die Parameter Biochemischer Sauerstoffbedarf. Für die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder der Parameter TOC oder der Parameter CSB eingesetzt werden.

Schlagworte

Kanalisationsbereich

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025

Gesetzesnummer

10010938

Dokumentnummer

NOR40214810