Kurztitel

Biomasseförderung-Grundsatzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

29.05.2019

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Abnahmepflicht der Verteilernetzbetreiber

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Verteilernetzbetreiber im Konzessionsgebiet eines Bundeslandes sind verpflichtet, mit den Betreibern von Ökostromanlagen gemäß Paragraph 3, Verträge über die Abnahme von Ökostrom abzuschließen. Die betroffenen Verteilernetzbetreiber haben die den Ökostromanlagen gemäß Paragraph 3, zugewiesenen Zählpunkte einer besonderen Bilanzgruppe („Biomassebilanzgruppe“) zuzuordnen. Eine solche Bilanzgruppe kann gemeinsam von mehreren Verteilernetzbetreibern zur Zuordnung genützt werden. Die betroffenen Verteilernetzbetreiber können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch Dritter bedienen oder Dritten die Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz übertragen.
  2. Absatz 2,Der gemäß Absatz eins, abgenommene Ökostrom ist von den Bilanzgruppenverantwortlichen einer gemäß Absatz eins, eingerichteten Biomassebilanzgruppe nach Maßgabe der gemäß Paragraph 5, festgelegten Tarife zu vergüten.

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2019

Gesetzesnummer

20010653

Dokumentnummer

NOR40214781