Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt für Ökostromanlagen auf Basis fester Biomasse und auf Basis von Abfall mit hohem biogenen Anteil, deren Förderdauer (Einspeisetarif) gemäß den Bestimmungen des ÖSG 2012 zwischen dem 1. Jänner 2017 und dem 31. Dezember 2019 abläuft.