Kurztitel

3. AEV für kommunales Abwasser

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4,

Inkrafttretensdatum

24.05.2019

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Anlage D

Mindesthäufigkeiten gemäß Paragraph 4, Absatz 5 und sonstige Festlegungen zur
Fremdüberwachung von Abwassereinleitungen gemäß § 1 Abs. 1

Bemessungswert der Abwasserreinigungsanlage in EW

Mindesthäufigkeit pro Kalenderjahr

nicht größer als 250

1

größer als 250

2

D 2 Erfolgt die Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in einen Oberflächenwasserkörper, bei dem durch sie für einen Parameter der Anlage A das Risiko des Überschreitens des Grenzwerts nach Paragraph 30 a, Absatz 2, WRG 1959 besteht, so hat die Mindesthäufigkeit der Fremdüberwachung pro Kalenderjahr jedenfalls drei zu betragen.

D 3 Jede Fremdüberwachung einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ist an einem Zeitpunkt mit hoher Frequentierung des Einzelobjekts in Extremlage bzw. hohem Abwasseranfall durchzuführen. Die Einhaltung dieses Kriteriums ist jeweils an Hand von regelmäßig und im Bewirtschaftungszeitraum durchgehend geführten Aufzeichnungen über den Tageswasserverbrauch (Paragraph eins, Absatz 8, Ziffer 2,) sowie über die tägliche Frequentierung des Einzelobjektes in Extremlage (Paragraph eins, Absatz 8, Ziffer 3, Litera a und b) nachvollziehbar zu belegen.

D 4 Erfolgt die Fremdüberwachung öfter als einmal pro Jahr, so sind die Überwachungszeitpunkte unter Beachtung von Punkt D 3 gleichmäßig über den gesamten Zeitraum der Frequentierung des Einzelobjekts in Extremlage zu verteilen.

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2019

Gesetzesnummer

20004810

Dokumentnummer

NOR40214702