Die Emissionsbegrenzung gemäß Anlage A Z 2.1 für einen der Parameter BSB5, CSB oder TOC gilt als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel aller im Laufe eines Untersuchungsjahres gemessenen Wirkungsgrade größer ist als der Mindestwirkungsgrad. Die Emissionsbegrenzung gemäß Anlage ADie Emissionsbegrenzung gemäß Anlage A Ziffer 2 Punkt eins, für einen der Parameter BSB5, CSB oder TOC gilt als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel aller im Laufe eines Untersuchungsjahres gemessenen Wirkungsgrade größer ist als der Mindestwirkungsgrad. Die Emissionsbegrenzung gemäß Anlage A
Z 2.1 für den Parameter Ges. geb. Stickstoff gilt als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel aller im Laufe eines Untersuchungsjahres bei Abwassertemperaturen größer als 12°C gemessenen Wirkungsgrade (Anlage A, Fußnote a) größer ist als der Mindestwirkungsgrad.Ziffer 2 Punkt eins, für den Parameter Ges. geb. Stickstoff gilt als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel aller im Laufe eines Untersuchungsjahres bei Abwassertemperaturen größer als 12°C gemessenen Wirkungsgrade (Anlage A, Fußnote a) größer ist als der Mindestwirkungsgrad.