Absatz einsDiese Verordnung gilt für die Einleitung von
- Ziffer einsAbwasser;
- Ziffer 2Mischwasser;
- Ziffer 3Niederschlagswasser, mit welchem Schadstoffe von der Landoberfläche eines Einzugsgebietes in ein Gewässer abgeschwemmt werden, die überwiegend durch menschliche Tätigkeiten in diesem Einzugsgebiet entstanden sind;
- Ziffer 4Grundwasser oder Tiefengrundwasser gemäß Absatz 2, Ziffer 3 und 4, wenn dessen Eigenschaften in Prozessen gemäß Absatz 3, Ziffer eins, derart verändert wird, daß es Fließgewässer in ihrer Beschaffenheit zu beeinträchtigen oder zu schädigen vermag;
- Ziffer 5Sickerwasser aus Abfalldeponien;
- Ziffer 6wäßrigen Kondensaten ausgenommen Niederschlagswasser
in Fließgewässer oder öffentliche Kanalisationen. Die Bestimmungen dieser Verordnung betreffend Abwasser sind sinngemäß auf die in Ziffer 2 bis 6 genannten Wässer anzuwenden.