Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die gleichzeitige Anwendung mehrerer Executionsmittel ist gestattet; die Bewilligung kann jedoch auf einzelne Executionsmittel beschränkt werden, wenn aus dem Executionsantrage offenbar erhellt, dass bereits eines oder mehrere der beantragten Executionsmittel zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers hinreichen.
  2. Absatz 2,Ist eine Exekution auf eine Gehaltsforderung oder eine andere in fortlaufenden Bezügen bestehende Forderung anhängig, so ist zur Hereinbringung derselben Forderung eine Exekution auf bewegliche körperliche Sachen erst dann zu vollziehen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Exekution nach Paragraph 294 a, erfolglos geblieben ist, weil der Dachverband der Sozialversicherungsträger die Anfrage des Gerichts nach Paragraph 294 a, nicht positiv beantwortet hat, oder
    2. Ziffer 2
      der Drittschuldner in seiner Erklärung die gepfändete Forderung nicht als begründet anerkannt oder keine Erklärung abgegeben hat oder
    3. Ziffer 3
      der betreibende Gläubiger den Vollzug der Exekution auf bewegliche körperliche Sachen nach Erhalt der Erklärung des Drittschuldners beantragt.
  3. Absatz 3,Eine Exekution nach Paragraph 294 a, darf ein betreibender Gläubiger nach Bewilligung einer Exekution auf bewegliche körperliche Sachen erst dann beantragen, wenn seit Bewilligung ein Jahr vergangen ist oder der betreibende Gläubiger glaubhaft macht, daß er erst nach seinem Antrag auf Exekution auf bewegliche körperliche Sachen erfahren hat, daß dem Verpflichteten Forderungen im Sinn des Paragraph 290 a, zustehen.

Anmerkung

ÜR: Zu Absatz 2 und 3 : Artikel römisch 34 , Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1991,.

Schlagworte

Exekutionsmittel, Exekutionsantrag, Fahrnisexekution, Sperrfrist

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40214648