Kurztitel

3. Rückstellungsanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz einsWar der Eigentümer ein Träger der Sozialversicherung (Verband, Arbeitsgemeinschaft), so ist zur Erhebung von Rückstellungsansprüchen der Versicherungsträger (Verband) berechtigt, auf den der gesamte örtliche und sachliche Wirkungsbereich des Eigentümers übergangen ist.
  2. Absatz 2Ist der örtliche und sachliche Wirkungsbereich des Eigentümers auf mehrere Versicherungsträger (Verbände) übergegangen oder ist ein Übergang überhaupt nicht erfolgt, so bestimmt das Bundesministerium für soziale Verwaltung, nach Anhörung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger, die (den) anspruchsberechtigten Träger (Verband) durch Kundmachung, die im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren ist.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2025

Gesetzesnummer

20001666

Dokumentnummer

NOR40214638