Kurztitel

BFA-Verfahrensgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

30.06.2025

Abkürzung

BFA-VG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Beachte

Wird der in Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, BBU-Errichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,, festgelegte Zeitpunkt mit einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, BBU-Errichtungsgesetz verschoben, gilt bis zu dem in dieser Verordnung festgelegten Zeitpunkt die Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019, weiter vergleiche Paragraph 56, Absatz 13,).

Text

Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 52,

  1. Absatz eins,Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach Paragraph 53, BFA-VG, Paragraphen 19, 76 bis 78 AVG, Paragraphen 46, Absatz 2 bis 2 b, 60 Absatz eins und 2, 69 Absatz 2, 88 bis 94 FPG und nach dem VVG, oder einer Aktenvorlage gemäß Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG, schriftlich darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung davon in Kenntnis zu setzen.
  2. Absatz 2,Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Absatz eins, vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben ihre Beratungstätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen und den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten. Im Fall der Erlassung eines Schubhaftbescheides bezieht sich die Beratung und Vertretung durch den Rechtsberater auch auf die unmittelbar vorangegangene Festnahme und Anhaltung nach diesem Bundesgesetz.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,

Schlagworte

Zeitaufwand

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2024

Gesetzesnummer

20007944

Dokumentnummer

NOR40214620