Kurztitel

BFA-Verfahrensgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

11.06.2026

Abkürzung

BFA-VG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Zentrale Verfahrensdatei

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Das Bundesamt ist ermächtigt, die von ihm ermittelten Informationen zum Verfahrensstand (Verfahrensdaten), insbesondere über Anträge, Entscheidungen, Rechtsmittel, Abschiebungen und freiwillige Rückkehren, einschließlich der für die Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 2, Absatz eins c, oder 1e GVG-B 2005 erforderlichen Angaben, zu verarbeiten (Zentrale Verfahrensdatei).
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres übt die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Artikel 4, Ziffer 8, in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins, DSGVO aus. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen. Zudem ist er berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen.
  3. Absatz 3,Das Bundesamt ist ermächtigt, von den Behörden nach dem NAG sowie von den Landespolizeidirektionen verarbeitete Verfahrensdaten zu ermitteln, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben unbedingt erforderlich ist.
  4. Absatz 4,Abfragen aus der Zentralen Verfahrensdatei sind nur zulässig, wenn der Fremde zumindest nach dem Namen, einer ihm zugeordneten Zahl oder einem Papillarlinienabdruck bestimmt wird. Soweit nicht ein Papillarlinienabdruck als Auswahlkriterium verwendet wird, dürfen Papillarlinienabdrücke und die Unterschrift nur beauskunftet werden, wenn dies eine notwendige Voraussetzung für die Erfüllung einer behördlichen Aufgabe darstellt.
  5. Absatz 4 a,Die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Paragraph eins, Absatz eins, BBU-Errichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,) ist ermächtigt, personenbezogene Daten gemäß Absatz eins, in die Zentrale Verfahrensdatei einzutragen und wird insoweit als Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO tätig. Sie ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen, und ist bei der Vornahme solcher Eintragungen an die Weisungen des Bundesamtes als datenschutzrechtlich Verantwortlicher (Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, Absatz eins, DSGVO) gebunden.
  6. Absatz 5,Für in der Zentralen Verfahrensdatei verarbeitete personenbezogene Daten gilt Paragraph 23, Absatz 6, Löschungspflichten nach anderen bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
  7. Absatz 6,Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind drei Jahre lang aufzubewahren.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20007944

Dokumentnummer

NOR40214617