Absatz eins,Art und Umfang der konsularischen Aufgaben bestimmen sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Völkerrechts, insbesondere Artikel 5, des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen, Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1969,, und nach den einschlägigen bundesgesetzlichen Regelungen.