(4)Absatz 4,Die Bundesministerin oder dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus kann die Anlageninhaberin oder den Anlageninhaber auffordern, weitere Daten zu übermitteln, sofern dies für die Erstellung des Verzeichnisses gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331, insbesondere Art. 14 Abs. 2, erforderlich ist. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus kann dabei eine Verlängerung der in Abs. 1 und 2 genannten Fristen vorsehen, unter Bedachtnahme auf die Fristen gemäß Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2018/410/EU, ABl. Nr. L 76 vom 19.03.2018 S. 3.Die Bundesministerin oder dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus kann die Anlageninhaberin oder den Anlageninhaber auffordern, weitere Daten zu übermitteln, sofern dies für die Erstellung des Verzeichnisses gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331, insbesondere Artikel 14, Absatz 2,, erforderlich ist. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus kann dabei eine Verlängerung der in Absatz eins und 2 genannten Fristen vorsehen, unter Bedachtnahme auf die Fristen gemäß Artikel 11, Absatz eins, der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates, Amtsblatt Nummer L 275 vom 25.10.2003 Seite 32, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2018/410/EU, Amtsblatt Nummer L 76 vom 19.03.2018 Seite 3.