Kurztitel

Integrationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.06.2019

Abkürzung

IntG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Mitwirkungspflichten

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte (Paragraph 3, Ziffer eins und 2) haben sich im Rahmen einer verpflichtenden Integrationserklärung zur Einhaltung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung zu verpflichten und unterliegen der Pflicht zur vollständigen Teilnahme, Mitwirkung und zum Abschluss der angebotenen und zumutbaren Kursmaßnahmen gemäß den Paragraphen 4 und 5, Die verpflichtende Integrationserklärung ist bei dem für das jeweilige Bundesland zuständigen Integrationszentrum des Österreichischen Integrationsfonds, insbesondere im Rahmen der Erfüllungspflicht gemäß Paragraph 67, AsylG, zu unterzeichnen. In jenen Bundesländern, in denen eine gleichwertige Integrationserklärung auf Grundlage landesgesetzlicher Bestimmungen besteht, kann die Unterzeichnung der Integrationserklärung beim Österreichischen Integrationsfonds nach Vorlage der unterzeichneten landesgesetzlich geregelten Erklärung durch den Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten entfallen. Als gleichwertige Integrationserklärung gilt insbesondere jede Erklärung, die die Pflichten gemäß Satz 1 beinhaltet.
  2. Absatz 2,Für Personen, die Leistungen nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. 2 AlVG beziehen, gelten die Bestimmungen gemäß Paragraph 10, AlVG.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2021

Gesetzesnummer

20009891

Dokumentnummer

NOR40214329