Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 56/2019Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 56 aus 2019,
Langtitel
ÜBEREINKOMMEN zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Rechtsstellung des zum Militärstab der Europäischen Union abgestellten beziehungsweise abgeordneten Militär- und Zivilpersonals, der Hauptquartiere und Truppen, die der Europäischen Union gegebenenfalls im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union, einschließlich Übungen, zur Verfügung gestellt werden, sowie des Militär- und Zivilpersonals der Mitgliedstaaten, das der Europäischen Union für derartige Aufgaben zur Verfügung gestellt wird (EU-Truppenstatut) (2003/C 321/02) samt Erklärungen
StF: BGBl. III Nr. 56/2019 (NR: GP XXII RV 457 AB 597 S. 73. BR: AB 7096 S. 712.)
Sprachen
Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch
Vertragsparteien
*Belgien III 56/2019 *Dänemark III 56/2019 *Deutschland III 56/2019 *Finnland III 56/2019 *Frankreich III 56/2019 *Griechenland III 56/2019 *Irland III 56/2019 *Italien III 56/2019 *Luxemburg III 56/2019 *Niederlande III 56/2019 *Portugal III 56/2019 *Schweden III 56/2019 *Spanien III 56/2019 *Ungarn III 56/2019 *Vereinigtes Königreich III 56/2019*Belgien römisch drei 56 aus 2019, *Dänemark römisch drei 56 aus 2019, *Deutschland römisch drei 56 aus 2019, *Finnland römisch drei 56 aus 2019, *Frankreich römisch drei 56 aus 2019, *Griechenland römisch drei 56 aus 2019, *Irland römisch drei 56 aus 2019, *Italien römisch drei 56 aus 2019, *Luxemburg römisch drei 56 aus 2019, *Niederlande römisch drei 56 aus 2019, *Portugal römisch drei 56 aus 2019, *Schweden römisch drei 56 aus 2019, *Spanien römisch drei 56 aus 2019, *Ungarn römisch drei 56 aus 2019, *Vereinigtes Königreich römisch drei 56/2019
Ratifikationstext
Die Notifikation Österreichs gemäß Art. 19 Abs. 2 des Übereinkommens wurde am 8. September 2004 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; gemeinsam mit seiner Notifikation gemäß Art. 19 hat Österreich die anlässlich der Unterzeichnung des Übereinkommens abgegebene Erklärung, welche im Anhang zu diesem Übereinkommen wiedergegebenen ist, zu Art. 17 des Übereinkommens bestätigt.Die Notifikation Österreichs gemäß Artikel 19, Absatz 2, des Übereinkommens wurde am 8. September 2004 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; gemeinsam mit seiner Notifikation gemäß Artikel 19, hat Österreich die anlässlich der Unterzeichnung des Übereinkommens abgegebene Erklärung, welche im Anhang zu diesem Übereinkommen wiedergegebenen ist, zu Artikel 17, des Übereinkommens bestätigt.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs ist das Übereinkommen gemäß seinem Art. 19 Abs. 3 mit 1. April 2019 in Kraft getreten.Nach Mitteilung des Generalsekretärs ist das Übereinkommen gemäß seinem Artikel 19, Absatz 3, mit 1. April 2019 in Kraft getreten.
Österreich:
siehesiehe Anlage 1
Folgende Staaten haben bei Vornahme ihrer Notifikationen gemäß Art. 19 Abs. 2 des Übereinkommens ihre anlässlich der Unterzeichnung des Übereinkommens abgegebenen Erklärungen wie folgt geändert bzw. ergänzt:Folgende Staaten haben bei Vornahme ihrer Notifikationen gemäß Artikel 19, Absatz 2, des Übereinkommens ihre anlässlich der Unterzeichnung des Übereinkommens abgegebenen Erklärungen wie folgt geändert bzw. ergänzt:
Dänemark:
Bei der Genehmigung dieses Übereinkommens weist Dänemark auf das dem Vertrag von Lissabon beigefügte Protokoll Nr. 22 über die Position Dänemarks hin, wonach sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union beteiligt, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Es wird darauf hingewiesen, dass der Status Dänemarks gemäß Protokoll Nr. 22 durch dieses Übereinkommen nicht berührt wird. Dadurch wird unter anderem der Geltungsbereich der möglichen Vereinbarungen im Sinne von Teil III dieses Übereinkommens, die Dänemark schließen kann, begrenzt.Bei der Genehmigung dieses Übereinkommens weist Dänemark auf das dem Vertrag von Lissabon beigefügte Protokoll Nr. 22 über die Position Dänemarks hin, wonach sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union beteiligt, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Es wird darauf hingewiesen, dass der Status Dänemarks gemäß Protokoll Nr. 22 durch dieses Übereinkommen nicht berührt wird. Dadurch wird unter anderem der Geltungsbereich der möglichen Vereinbarungen im Sinne von Teil römisch drei dieses Übereinkommens, die Dänemark schließen kann, begrenzt.
Irland:
Gestützt auf:
die Verträge und die ihnen beigefügten Protokolle, insbesondere auf Art. 42 Abs. 2 des Vertrags über die Europäische Union und das Protokoll (Nr. 38) zu den Anliegen der irischen Bevölkerung bezüglich des Vertrags von Lissabon, wonach die Gemeinsame Sicherheits-und Verteidigungspolitik weder die Sicherheits- und Verteidigungspolitik der einzelnen Mitgliedstaaten, einschließlich Irlands, noch die Verpflichtungen irgendeines Mitgliedstaats berührt und der Vertrag von Lissabon nicht Irlands traditionelle Politik der militärischen Neutralität berührt oder beeinträchtigt,die Verträge und die ihnen beigefügten Protokolle, insbesondere auf Artikel 42, Absatz 2, des Vertrags über die Europäische Union und das Protokoll (Nr. 38) zu den Anliegen der irischen Bevölkerung bezüglich des Vertrags von Lissabon, wonach die Gemeinsame Sicherheits-und Verteidigungspolitik weder die Sicherheits- und Verteidigungspolitik der einzelnen Mitgliedstaaten, einschließlich Irlands, noch die Verpflichtungen irgendeines Mitgliedstaats berührt und der Vertrag von Lissabon nicht Irlands traditionelle Politik der militärischen Neutralität berührt oder beeinträchtigt,
Art. 31 Abs. 1 des Vertrags über die Europäische Union und Erwägungsgrund 2 des vorliegenden Übereinkommens, wonach Beschlüsse, Truppen aufzunehmen, auf nationaler Ebene gefasst werden und Gegenstand von Sondervereinbarungen zwischen dem betreffenden entsendenden und dem betreffenden aufnehmenden Mitgliedstaat sind, undArtikel 31, Absatz eins, des Vertrags über die Europäische Union und Erwägungsgrund 2 des vorliegenden Übereinkommens, wonach Beschlüsse, Truppen aufzunehmen, auf nationaler Ebene gefasst werden und Gegenstand von Sondervereinbarungen zwischen dem betreffenden entsendenden und dem betreffenden aufnehmenden Mitgliedstaat sind, und
das in der Verfassung Irlands verankerte Verbot, in Irland Truppen eines anderen Staates zu unterhalten –
wird Irland für die Zwecke des vorliegenden Übereinkommens nicht als Aufnahmestaat auftreten und werden somit insbesondere die Art. 2, 4, 9, 11, 12, 13 und 17 des vorliegenden Übereinkommens im Hoheitsgebiet Irlands nicht zur Anwendung gelangen.wird Irland für die Zwecke des vorliegenden Übereinkommens nicht als Aufnahmestaat auftreten und werden somit insbesondere die Artikel 2, 4, 9, 11, 12, 13 und 17 des vorliegenden Übereinkommens im Hoheitsgebiet Irlands nicht zur Anwendung gelangen.
Schweden:
Die schwedische Regierung erklärt hiermit, dass Art. 17 dieses Übereinkommens den Entsendestaat nicht dazu berechtigt, Gerichtsbarkeit im schwedischen Hoheitsgebiet auszuüben. Insbesondere verleiht die genannte Bestimmung dem Entsendestaat nicht das Recht, im schwedischen Hoheitsgebiet Gerichte einzusetzen oder Strafen zu vollstrecken.Die schwedische Regierung erklärt hiermit, dass Artikel 17, dieses Übereinkommens den Entsendestaat nicht dazu berechtigt, Gerichtsbarkeit im schwedischen Hoheitsgebiet auszuüben. Insbesondere verleiht die genannte Bestimmung dem Entsendestaat nicht das Recht, im schwedischen Hoheitsgebiet Gerichte einzusetzen oder Strafen zu vollstrecken.
Dies lässt die Zuständigkeitsverteilung nach Art. 17 zwischen Entsende- und Aufnahmestaat völlig unberührt. Es berührt auch nicht das Recht eines Entsendestaats zur Ausübung dieser Gerichtsbarkeit im eigenen Hoheitsgebiet, nachdem die unter Art. 17 fallenden Personen in den Entsendestaat zurückgekehrt sind.Dies lässt die Zuständigkeitsverteilung nach Artikel 17, zwischen Entsende- und Aufnahmestaat völlig unberührt. Es berührt auch nicht das Recht eines Entsendestaats zur Ausübung dieser Gerichtsbarkeit im eigenen Hoheitsgebiet, nachdem die unter Artikel 17, fallenden Personen in den Entsendestaat zurückgekehrt sind.
Darüber hinaus schließt dies nicht aus, dass die Militärbehörden eines Entsendestaats im schwedischen Hoheitsgebiet geeignete Maßnahmen ergreifen, die unmittelbar erforderlich sind, um innerhalb der Truppe für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung zu sorgen.
Ferner haben nachstehende Staaten bei Vornahme ihrer Notifikationen gemäß Art. 19 Abs. 2 des Übereinkommens folgende Erklärungen abgegeben:Ferner haben nachstehende Staaten bei Vornahme ihrer Notifikationen gemäß Artikel 19, Absatz 2, des Übereinkommens folgende Erklärungen abgegeben:
Finnland:
Finnland ist der Auffassung, dass Art. 17 des Übereinkommens über das EU-Truppenstatut die Gerichte des Entsendestaates nicht zur Ausübung der Gerichtsbarkeit im finnischen Hoheitsgebiet berechtigt.Finnland ist der Auffassung, dass Artikel 17, des Übereinkommens über das EU-Truppenstatut die Gerichte des Entsendestaates nicht zur Ausübung der Gerichtsbarkeit im finnischen Hoheitsgebiet berechtigt.
Frankreich:
Frankreich erklärt nach Art. 19 Abs. 5 lit. b, dass dieses Übereinkommen auch für die Gebietskörperschaften nach den Art. 73 und 74 seiner Verfassung sowie für Neukaledonien und für die Französischen Süd- und Antarktisgebiete gilt.Frankreich erklärt nach Artikel 19, Absatz 5, Litera b,, dass dieses Übereinkommen auch für die Gebietskörperschaften nach den Artikel 73, und 74 seiner Verfassung sowie für Neukaledonien und für die Französischen Süd- und Antarktisgebiete gilt.
Ungarn:
Die Regierung der Republik Ungarn erklärt hiermit, dass Art. 17 dieses Übereinkommens für den Entsendestaat nicht das Recht einschließt, im Hoheitsgebiet Ungarns seine Gerichtsbarkeit in einer Weise auszuüben, die nicht mit den Bestimmungen der ungarischen Verfassung zu vereinbaren ist, d.h. die Gerichtsbarkeit in Fällen auszuüben, die der ausschließlichen Gerichtsbarkeit der ungarischen Gerichte unterliegen. Insbesondere verleiht diese Bestimmung dem Entsendestaat nicht das Recht, im ungarischen Hoheitsgebiet Gerichte einzusetzen oder Urteile zu vollstrecken. Diese Erklärung berührt in keiner Weise die Anwendbarkeit der bestehenden Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen oder die Teilung der Gerichtsbarkeit zwischen dem Entsendestaat und dem Aufnahmestaat gemäß Art. 17. Sie berührt auch nicht das Recht des Entsendestaats, diese Gerichtsbarkeit in seinem eigenen Hoheitsgebiet auszuüben, wenn die unter Art. 17 fallenden Personen dorthin zurückgekehrt sind. Ebenso wenig steht sie dem entgegen, dass die Militärbehörden des Entsendestaats innerhalb des ungarischen Hoheitsgebiets geeignete Maßnahmen treffen, die zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit in der Truppe unmittelbar erforderlich sind (z. B. Festnahmen oder Ermittlungen vor Erhebung der Anklage).Die Regierung der Republik Ungarn erklärt hiermit, dass Artikel 17, dieses Übereinkommens für den Entsendestaat nicht das Recht einschließt, im Hoheitsgebiet Ungarns seine Gerichtsbarkeit in einer Weise auszuüben, die nicht mit den Bestimmungen der ungarischen Verfassung zu vereinbaren ist, d.h. die Gerichtsbarkeit in Fällen auszuüben, die der ausschließlichen Gerichtsbarkeit der ungarischen Gerichte unterliegen. Insbesondere verleiht diese Bestimmung dem Entsendestaat nicht das Recht, im ungarischen Hoheitsgebiet Gerichte einzusetzen oder Urteile zu vollstrecken. Diese Erklärung berührt in keiner Weise die Anwendbarkeit der bestehenden Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen oder die Teilung der Gerichtsbarkeit zwischen dem Entsendestaat und dem Aufnahmestaat gemäß Artikel 17, Sie berührt auch nicht das Recht des Entsendestaats, diese Gerichtsbarkeit in seinem eigenen Hoheitsgebiet auszuüben, wenn die unter Artikel 17, fallenden Personen dorthin zurückgekehrt sind. Ebenso wenig steht sie dem entgegen, dass die Militärbehörden des Entsendestaats innerhalb des ungarischen Hoheitsgebiets geeignete Maßnahmen treffen, die zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit in der Truppe unmittelbar erforderlich sind (z. B. Festnahmen oder Ermittlungen vor Erhebung der Anklage).
Das Übereinkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. C 321 vom 31.12.2003 S. 6, veröffentlicht.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Erklärungen wird genehmigt.
Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung dieses Staatsvertrages dadurch zu erfolgen, dass die dänischen, englischen, finnischen, französischen, griechischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen und spanischen Sprachfassungen dadurch kundgemacht werden sollen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten (nunmehr Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres) aufliegen.Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG hat die Kundmachung dieses Staatsvertrages dadurch zu erfolgen, dass die dänischen, englischen, finnischen, französischen, griechischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen und spanischen Sprachfassungen dadurch kundgemacht werden sollen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten (nunmehr Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres) aufliegen.
DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV), insbesondere auf Titel V,gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV), insbesondere auf Titel römisch fünf,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Der Europäische Rat hat beschlossen, im Rahmen der Verfolgung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) die EU mit den Fähigkeiten auszustatten, die erforderlich sind, um Beschlüsse über das gesamte Spektrum der im EUV definierten Aufgaben der Konfliktverhütung und der Krisenbewältigung zu fassen und umzusetzen.
Nationale Beschlüsse darüber, Truppen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (nachfolgend „Mitgliedstaaten“ genannt) im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 EUV, einschließlich Übungen, in das Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten zu entsenden und dort aufzunehmen, erfolgen nach dem Titel V EUV, insbesondere nach Artikel 23 Absatz 1 und sind Gegenstand von Sondervereinbarungen zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten.Nationale Beschlüsse darüber, Truppen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (nachfolgend „Mitgliedstaaten“ genannt) im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 EUV, einschließlich Übungen, in das Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten zu entsenden und dort aufzunehmen, erfolgen nach dem Titel römisch fünf EUV, insbesondere nach Artikel 23 Absatz 1 und sind Gegenstand von Sondervereinbarungen zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten.
Für den Fall von Übungen oder Einsätzen außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten werden besondere Vereinbarungen mit den betreffenden Drittländern zu treffen sein.
Dieses Übereinkommen lässt die Rechte und Pflichten der Parteien aufgrund internationaler Übereinkünfte und anderer internationaler Rechtsakte, mit denen internationale Gerichtshöfe errichtet werden, einschließlich des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs unberührt —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Schlagworte
Außenpolitik, Sicherheitspolitik, Entsendestaat, Südarktisgebiet