Ziviltechnikerprüfung
Bundesgesetzblatt Nr. 750 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019,
BG
Paragraph eins
01.07.2019
95/06 Ziviltechniker
Dem Prüfungswerber ist Ort, Tag und Stunde des Prüfungsbeginnes bekanntzugeben. Er hat sich zur festgesetzten Zeit dem Vorsitzenden vorzustellen und den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit dem die Zulassung zur Prüfung verfügt wurde, zu übergeben. Ergibt sich aus daraus angebrachten Vermerken gemäß Paragraph 15, Ziviltechnikergesetz 1993, daß der Prüfungswerber die Prüfung bereits zweimal wiederholt hat, ist er von der Prüfung auszuschließen. Der Prüfungswerber hat vor Beginn der Prüfung nachzuweisen, daß er die Prüfungsgebühr einbezahlt hat.
03.05.2019
10012428
NOR40214278