Kurztitel

Ziviltechnikerprüfung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 750 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.07.2019

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

Ziviltechnikerprüfung

Paragraph eins,

Dem Prüfungswerber ist Ort, Tag und Stunde des Prüfungsbeginnes bekanntzugeben. Er hat sich zur festgesetzten Zeit dem Vorsitzenden vorzustellen und den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit dem die Zulassung zur Prüfung verfügt wurde, zu übergeben. Ergibt sich aus daraus angebrachten Vermerken gemäß Paragraph 15, Ziviltechnikergesetz 1993, daß der Prüfungswerber die Prüfung bereits zweimal wiederholt hat, ist er von der Prüfung auszuschließen. Der Prüfungswerber hat vor Beginn der Prüfung nachzuweisen, daß er die Prüfungsgebühr einbezahlt hat.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2019

Gesetzesnummer

10012428

Dokumentnummer

NOR40214278