Patentanwaltsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2019,
BG
Paragraph 25
23.05.2019
14.05.2021
26/03 Patentrecht
Der Kanzleisitz (Niederlassung) des Patentanwalts oder der Patentanwalts-Gesellschaft ist das österreichische Büro oder die österreichische Geschäftsstelle, in dem alle personellen und organisatorischen Voraussetzungen zur Ausübung des Patentanwaltsberufs geschaffen sind und welches zumindest von einem Beschäftigten oder Ermächtigten dauerhaft betrieben wird, ohne dass dieser Beschäftigte oder Ermächtigte zur Ausübung patentanwaltlicher Dienstleistungen befugt ist, sofern er nicht selbst die Befugnis zur Ausübung des patentanwaltlichen Berufs besitzt. Die Erteilung einer bloßen Zustellbevollmächtigung allein begründet keinen Kanzleisitz.
Unter „Sitz“ ist nicht die Ortsgemeinde, sondern die genaue Anschrift gemeint.
Niederlassungsfreiheit
22.09.2023
10002093
NOR40214214