Kurztitel

Patentanwaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

23.05.2019

Index

26/03 Patentrecht

Text

ABSCHNITT römisch zwei
Patentanwaltsprüfung und Eignungsprüfung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Patentanwaltsprüfung (Paragraph 2, Absatz eins, Litera f,) ist beim Patentamt in deutscher Sprache abzulegen. Der Prüfungskandidat ist zur Prüfung zuzulassen, wenn die im Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, b, d und e vorgesehenen Erfordernisse für die Eintragung in die Liste der Patentanwälte erfüllt sind. Über das Ansuchen um Zulassung zur Patentanwaltsprüfung hat der Präsident des Patentamts nach Anhörung der Patentanwaltskammer zu entscheiden.
  2. Absatz 2,Für das Ansuchen ist eine Gebühr von 500 € an das Patentamt zu zahlen.
  3. Absatz 3,Das Ansuchen um Zulassung gilt gleichzeitig als Anmeldung zur ersten Prüfung. Für jede Wiederholung der Prüfung ist beim Patentamt eine gesonderte schriftliche Anmeldung einzureichen, wobei diese Anmeldung spätestens drei Monate vor der Wiederholung der Prüfung beim Patentamt eingelangt sein muss.
  4. Absatz 4,Für die Anmeldung zur Wiederholung der Prüfung ist eine Gebühr von 300 Euro an das Patentamt zu zahlen. Die Entrichtung der Gebühr muss spätestens drei Monate vor der Wiederholung der Prüfung veranlasst sein.
  5. Absatz 5,Wenn seit der Anmeldung zur ersten Prüfung, seit der zuletzt wirksam erfolgten Anmeldung zur Wiederholung der Prüfung oder seit der letzten Erneuerung einer Anmeldung drei Jahre verstrichen sind, ist vor dem Antreten zu einer Prüfung die Anmeldung durch schriftliche Eingabe beim Patentamt zu erneuern. Für eine Erneuerung der Anmeldung sind keine Gebühren zu entrichten, jedoch kommt die Frist gemäß Absatz 3, zweiter Satz zur Anwendung.

Schlagworte

Anmeldegebühr

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR40214203