Absatz eins,Die Eintragung in die Liste der Patentanwälte ist an den Nachweis der Erfüllung nachstehender Erfordernisse gebunden:
- Litera aösterreichische Staatsbürgerschaft;
- Litera bEigenberechtigung;
- Litera cständiger Kanzleisitz in Österreich;
- Litera dVollendung von Studien mit dem Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, oder gleichwertiger Studien an einer Universität im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die ein Gebiet der Technik oder der Naturwissenschaften zum Gegenstand haben, oder Nostrifizierung entsprechender ausländischer akademischer Grade mit einem Studienumfang von zumindest 270 ECTS-Anrechnungspunkten (European Credit Transfer System-ECTS gem. Beschluss Nr. 253/2000/EG über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der allgemeinen Bildung Sokrates, Amtsblatt Nummer L 28 vom 3.2.2000 Seite 1), von denen zumindest 210 ECTS-Anrechnungspunkte technischen oder naturwissenschaftlichen Fächern zuzuordnen sind;
- Litera eZurücklegung einer Praxis (Paragraph 3,);
- Litera ferfolgreiche Ablegung der Patentanwaltsprüfung (Paragraphen 8, ff.) frühestens ein Jahr vor Vollendung der Praxis;
- Litera gHaftpflichtversicherung gemäß Paragraph 21 a,;
- Litera hStudien des österreichischen Rechts (Paragraph 2 a,).