Kurztitel

Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52,

Inkrafttretensdatum

01.07.2019

Abkürzung

ESAEG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Informationen für den Anleger

Paragraph 52,

Kreditinstitute, Kreditinstitute gemäß Paragraph 48, Absatz 2,, die in Österreich sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen durchführen, und Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 48, Absatz 3, haben das anlagesuchende Publikum durch Zugänglichmachung in den für Verbraucher zugänglichen Geschäftsräumen oder auf ihrer Homepage über die für die Anlegerentschädigung geltenden Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie gegebenenfalls über die Vorschriften des Herkunftsmitgliedstaates oder des Drittlandes, falls die von einer Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes oder einer ausländischen Wertpapierfirma durchgeführten Wertpapierdienstleistungen nach den Vorschriften dieses Drittlandes einem Entschädigungssystem unterliegen, zu informieren. Jedem Anleger ist bei Anknüpfung einer Geschäftsverbindung über sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen, spätestens bei Vertragsabschluss, eine Information in deutscher Sprache schriftlich und kostenlos auszuhändigen, die in leicht verständlicher Form Angaben über das Entschädigungssystem, dem das Kreditinstitut oder die Wertpapierfirma angehört, sowie über Höhe und Umfang der Deckung enthält. Auf Wunsch des Anlegers sind ihm detaillierte schriftliche Informationen über die Anlegerentschädigung kostenlos auszuhändigen. Die Verpflichtung zur Aushändigung der vorgenannten Informationen an Anleger gilt auch für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, die sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungsgeschäfte im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen.

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2019

Gesetzesnummer

20009251

Dokumentnummer

NOR40214184