Absatz einsKreditinstitute haben in den für Verbraucher zugänglichen Geschäftsräumen oder in elektronischer Form auf der Website zugänglich zu machen:
- Ziffer einsAngaben über
- Litera adie Verzinsung von Spareinlagen,
- Litera bdie Entgelte, die allenfalls für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Spareinlagen und für sonstige Dienstleistungen im Privatkundenbereich verlangt werden,
Anmerkung, Litera c und d aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010,) - Ziffer 2die Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
- Ziffer 3die Angaben über die Einlagensicherung gemäß Paragraph 38, Absatz 2, ESAEG und die Anlegerentschädigung gemäß Paragraph 52, ESAEG.
Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010,)
Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2019,)