Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 279

Inkrafttretensdatum

23.05.2019

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Weitere Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 279,

  1. Absatz eins,Paragraphen 183, 184, Absatz eins,, Paragraphen 193, 194, Absatz eins,, Paragraph 199, Absatz 2,, Paragraph 201, Absatz eins,, Paragraph 203, Absatz eins,, Paragraphen 213 und 257 Absatz 3, in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2017,, und die Aufhebung des Paragraph 195 a, treten mit 1. November 2017 in Kraft. Die Bestimmungen sind, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen, auf Insolvenzverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 2017 eröffnet werden.
  2. Absatz 2,Paragraphen 193 und 194 sowie die Aufhebung des Paragraph 195 a, sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Abschluss eines Zahlungsplans nach dem 31. Oktober 2017 bei Gericht einlangt. Paragraph 194, Absatz 2, Ziffer 4, ist nur anzuwenden, wenn dem Schuldner eine Restschuldbefreiung erteilt oder ein Abschöpfungsverfahren vorzeitig eingestellt wurde.
  3. Absatz 3,Paragraphen 199, 201, 203 und 213 sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens nach dem 31. Oktober 2017 bei Gericht einlangt. Paragraph 201, Absatz eins, Ziffer 6, ist nur anzuwenden, wenn dem Schuldner eine Restschuldbefreiung erteilt oder ein Abschöpfungsverfahren vorzeitig eingestellt wurde.
  4. Absatz 4,Paragraph 183, ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach dem 31. Oktober 2017 bei Gericht einlangt.

Schlagworte

Inkrafttretensbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2019

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40214130