Absatz eins,Die Rechtsanwalts- und Notariatskammern sowie die sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechts haben durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch regelmäßige Stichproben, sicherzustellen, dass die Abfrage nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen durchgeführt wird. Massenaufträge an Rechtsanwälte und Notare müssen standardmäßig kontrolliert werden. Sie haben dem Bundesministerium für Justiz über die getroffenen Maßnahmen auf Anfrage umgehend – die Rechtsanwalts- und Notariatskammern darüber hinaus jährlich – zu berichten.