Absatz eins,Das Abfrageergebnis und die ergänzenden Angaben dürfen nur zum Zweck des Paragraph 427, Absatz eins, verwendet, darüber hinaus aber nicht verarbeitet und übermittelt werden; sie sind gesondert und geschützt aufzubewahren sowie nach Wegfall des Zwecks, spätestens jedoch ein Jahr nach der Abfrage, zu vernichten.