Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41 a,

Inkrafttretensdatum

01.06.2019

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Beendigung der Exekution

Paragraph 41 a,

Das Gericht hat auf Antrag die Beendigung eines Exekutionsverfahrens wegen Geldforderungen mit Beschluss festzustellen, wenn sämtliche Forderungen samt Nebengebühren, zu deren Hereinbringung das Exekutionsverfahren geführt wurde, in diesem Verfahren getilgt worden sind. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist unzulässig; sie kann jedoch jederzeit auf Antrag abgeändert werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2019

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40214113