Kurztitel

Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1948,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

08.12.1956

Index

98/01 Wohnbauförderung

Text

Zweites Hauptstück.

Drittes Hauptstück.

Paragraph 29,

Der Altmieter, der nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel die bis zur Kriegseinwirkung von ihm benützten Räume wiederherstellt, hat Anspruch auf die wiederhergestellten Mieträume. Die Bestimmungen des Paragraph 20, sind sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

Paragraph 27 und Paragraph 28, wurden gemäß Artikel römisch sechs, des Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1956, aufgehoben. Die Hauptstücküberschriften wurden daher hierher übernommen.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2019

Gesetzesnummer

10011255

Dokumentnummer

NOR40214066