Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1948,
BG
Paragraph 29
08.12.1956
98/01 Wohnbauförderung
Der Altmieter, der nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel die bis zur Kriegseinwirkung von ihm benützten Räume wiederherstellt, hat Anspruch auf die wiederhergestellten Mieträume. Die Bestimmungen des Paragraph 20, sind sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 27 und Paragraph 28, wurden gemäß Artikel römisch sechs, des Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1956, aufgehoben. Die Hauptstücküberschriften wurden daher hierher übernommen.
29.04.2019
10011255
NOR40214066