Ziviltechnikergesetz 2019
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019,
BG
Paragraph 110,
01.07.2019
ZTG 2019
95/06 Ziviltechniker
Die Kosten des Disziplinarverfahrens sind im Falle eines Schuldspruches vom Verurteilten, in allen anderen Fällen von der Länderkammer, der der Disziplinarbeschuldigte angehört, zu tragen. Sie sind in sinngemäßer Anwendung des 5. Teiles, 18. Hauptstück, der StPO zu bemessen, wobei geladene Zeugen Anspruch auf Ersatz ihrer Reisekosten haben.
25.04.2019
20010625
NOR40214036