Kurztitel

Ziviltechnikergesetz 2019

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 108,

Inkrafttretensdatum

01.07.2019

Abkürzung

ZTG 2019

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

Verkündigung und Zustellung des Erkenntnisses

Paragraph 108,

  1. Absatz einsDas Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen ist vom Vorsitzenden des Senates sogleich zu verkünden.
  2. Absatz 2Vom Vorsitzenden des Senates unterfertigte schriftliche Ausfertigungen des Erkenntnisses sind binnen drei Wochen dem Beschuldigten und dem Disziplinaranwalt zuzustellen sowie nach Rechtskraft dem Anzeiger, gegebenenfalls unter Anschluss des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes.
  3. Absatz 3Die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses hat eine Rechtsmittelbelehrung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AVG zu enthalten. Für die Rechtsmittelbelehrung gelten die Bestimmungen des Paragraph 61, Absatz 2 bis 4 AVG.
  4. Absatz 4Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

20010625

Dokumentnummer

NOR40214034