Kurztitel

Ziviltechnikergesetz 2019

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 104,

Inkrafttretensdatum

01.07.2019

Abkürzung

ZTG 2019

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

Verweisung und Einstellung

Paragraph 104,

  1. Absatz einsDie Akten über die abgeschlossene Untersuchung sind dem Disziplinaranwalt zu übermitteln und von diesem mit dem Antrag auf Verweisung zur mündlichen Verhandlung oder mit dem Antrag auf Einstellung des Verfahrens dem Senat vorzulegen.
  2. Absatz 2Der Senat hat ohne mündliche Verhandlung zu beschließen, ob die Sache zur mündlichen Verhandlung zu verweisen oder ob das Verfahren einzustellen ist.
  3. Absatz 3Im Verweisungsbeschluss müssen die Anschuldigungspunkte bestimmt angeführt und die Verfügungen bezeichnet werden, die zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung zu treffen sind. Gegen den Verweisungsbeschluss ist kein Rechtsmittel zulässig. Der Beschluss über die Verweisung oder die rechtskräftige Einstellung ist dem Anzeiger zuzustellen.
  4. Absatz 4Nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses ist dem Beschuldigten und seinem Verteidiger auf Verlangen Einsicht in die Akten, mit Ausnahme der Beratungsprotokolle, sowie die Herstellung von Abschriften auf eigene Kosten zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

20010625

Dokumentnummer

NOR40214030