Kurztitel

Ziviltechnikergesetz 2019

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 102,

Inkrafttretensdatum

01.07.2019

Abkürzung

ZTG 2019

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

Untersuchungskommissär

Paragraph 102,

  1. Absatz einsIst die Einleitung des Disziplinarverfahrens beschlossen worden, so kann der Vorsitzende des Disziplinarausschusses einen Untersuchungskommissär bestellen, wenn zur Klärung des Sachverhaltes Erhebungen erforderlich sind.
  2. Absatz 2Der Untersuchungskommissär ist einer Liste zu entnehmen, die vom Kammervorstand aus den Reihen der ordentlichen Kammermitglieder aufzustellen ist. Mitglieder eines Disziplinarausschusses dürfen nicht zum Untersuchungskommissär bestellt werden.
  3. Absatz 3Zur Entlastung des Untersuchungskommissärs kann der Vorsitzende des Disziplinarausschusses diesem für die Durchführung seiner Aufgaben eine rechtskundige Person beigeben, die nicht Kammermitglied sein muss.
  4. Absatz 4Paragraph 86, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 97, gelten auch für den Untersuchungskommissär.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

20010625

Dokumentnummer

NOR40214028