Kurztitel

Ziviltechnikergesetz 2019

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 100,

Inkrafttretensdatum

01.07.2019

Abkürzung

ZTG 2019

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

Einleitung des Disziplinarverfahrens

Paragraph 100,

  1. Absatz einsDer zuständige Senat des Disziplinarausschusses hat nach Anhörung des Disziplinaranwaltes ohne mündliche Verhandlung zu beschließen, ob das Disziplinarverfahren einzuleiten ist.
  2. Absatz 2Der Beschluss ist dem Angezeigten (Beschuldigten), dem Disziplinaranwalt und dem Anzeiger zuzustellen.
  3. Absatz 3Gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig. Gegen den Beschluss des Disziplinarausschusses, mit dem die Einleitung abgelehnt wird, steht dem Disziplinaranwalt die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

20010625

Dokumentnummer

NOR40214026