Absatz einsFür die Ausschließung und Ablehnung der Mitglieder der Disziplinarausschüsse gelten die Bestimmungen des 1. Teiles, 2. Hauptstücks, 4. Abschnitts der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, sinngemäß. Die Entscheidung im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, erster Satz StPO kommt dem Präsidenten der Bundeskammer der Ziviltechniker zu.