Ziviltechnikergesetz 2019
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019,
BG
Paragraph 89,
01.07.2019
ZTG 2019
95/06 Ziviltechniker
Die Kammern können über die bestehenden gesetzlichen Ansprüche hinaus den Kammerbediensteten in Dienstordnungen, die den Einzeldienstverträgen zugrunde zu legen sind, zusätzliche Ansprüche, insbesondere auf einen Erholungsurlaub, auf Dienstfreistellungen aus besonderen Anlässen und auf Zuwendungen zur Altersversorgung einräumen.
25.04.2019
20010625
NOR40214015