Absatz einsZur Durchführung der unmittelbaren Wahlen hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort nach Anhörung der Ziviltechnikerkammern für jede Länderkammer eine aus fünf ordentlichen Kammermitgliedern und fünf ordentlichen Ersatzmitgliedern sowie einem rechtskundigen Wahlkommissär bestehende Wahlkommission zu bestellen. Der Wahlkommissär führt den Vorsitz und beruft die Sitzungen der Wahlkommission ein.