Ziviltechnikergesetz 2019
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019,
BG
Paragraph 74,
01.07.2019
ZTG 2019
95/06 Ziviltechniker
Die Führung der Bezeichnung „Ziviltechnikerkammer“ sowie der Bezeichnung „Kammer“ mit einem auf das Architekten-, Ingenieurkonsulenten-, Zivilingenieur- oder Ziviltechnikerwesen hinweisenden Zusatz durch andere als die nach diesem Bundesgesetz bestehenden Körperschaften ist als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis zu 7 260 € zu bestrafen. Die Dauer der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu bestimmenden Ersatzfreiheitsstrafe darf 14 Tage nicht übersteigen.
Zivilingenieurwesen
25.04.2019
20010625
NOR40214000