die Unzulässigkeit von Tätigkeiten, von Arbeitsgemeinschaften sowie von Gesellschafts- und Dienstverhältnissen, die mit der beruflichen Tätigkeit eines Ziviltechnikers oder mit dem Ansehen und der Würde des Standes unvereinbar sind,
Ziviltechnikergesetz 2019
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019,
BG
Paragraph 68,
01.07.2019
ZTG 2019
95/06 Ziviltechniker
Die Bundeskammer der Ziviltechniker hat die Standespflichten der Ziviltechniker durch Verordnung festzulegen. Die Standesregeln haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
Gesellschaftsverhältnis
25.04.2019
20010625
NOR40213994