Kurztitel

Ziviltechnikergesetz 2019

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68,

Inkrafttretensdatum

01.07.2019

Abkürzung

ZTG 2019

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

Standesregeln

Paragraph 68,

Die Bundeskammer der Ziviltechniker hat die Standespflichten der Ziviltechniker durch Verordnung festzulegen. Die Standesregeln haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über

  1. Ziffer eins
    die Unzulässigkeit von Tätigkeiten, von Arbeitsgemeinschaften sowie von Gesellschafts- und Dienstverhältnissen, die mit der beruflichen Tätigkeit eines Ziviltechnikers oder mit dem Ansehen und der Würde des Standes unvereinbar sind,
  2. Ziffer 2
    das aus Standesrücksichten gebotene Verhalten gegenüber der Standesvertretung, Kollegen und Dritten.

Schlagworte

Gesellschaftsverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

20010625

Dokumentnummer

NOR40213994